Mindestausbildungsvergütung und Co.Was Sie zum neuen Berufsbildungsgesetz wissen müssen
Zum 1. Januar 2020 tritt das reformierte Berufsbildungsgesetz in Kraft. Es enthält in Bezug auf die Berufsausbildung unter anderem folgende wichtige Neuregelungen:
Neues Berufsbildungsgesetz, nach Inkrafttreten siehe auch www.gesetze-im-internet.de (amtliche Version)
1. Einführung einer gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung
Ausbildungsbetriebe sind dazu verpflichtet, ihren Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Angemessenheit orientiert sich in erster Linie an einschlägigen Tarifverträgen. Neu: Seit dem Jahr 2020 gibt es eine gesetzliche Mindestvergütung als Untergrenze.
Beginn der Ausbildung | 1. Ausbildungsjahr | 2. Ausbildungsjahr (+18%) | 3. Ausbildungsjahr (+ 35%) | 4. Ausbildungjahr (+40%) |
2022 | 585,00 € | 690,30 € | 789,75 € | 819,00 € |
2023 | 620,00 € | 731,60 € | 837,00 € | 868,00 € |
2024 | 649,00 € | 766,00 € | 876,00 € | 909,00 € |
2025 | 682,00 € | 805,00 € | 921,00 € | 955,00 € |
2026 | Wird vom Bundesministerium für Bildung und Forschung im November bekanntgegeben. | Wird vom Bundesministerium für Bildung und Forschung im November bekanntgegeben. | Wird vom Bundesministerium für Bildung und Forschung im November bekanntgegeben. | Wird vom Bundesministerium für Bildung und Forschung im November bekanntgegeben. |
Weitere Informationen:
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Handreichung "Kompaktinformation zur Novellierung des Berufsbildungsgesetzes".
Weitere Informationen zur Mindestausbildungvergütung finden Sie auf der Infokarte MiAV.
Ansprechpartner
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Ausbildungsberatung Für Ausbildungsbetriebe der HWK Schwaben.
Bezüglich der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung wird zudem die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellte sogenannte „20-Prozent-Regel“ in das Gesetz aufgenommen. Dies bedeutet: besteht keine Tarifbindung, ist die Ausbildungsvergütung nicht angemessen, wenn sie zwar über der gesetzlichen Mindestvergütung liegt, sie aber um mehr als 20 Prozent niedriger ist als die in einem einschlägigen Tarifvertrag vereinbarte Vergütung. Voraussetzung ist, dass der Tarifvertrag für das Ausbildungsverhältnis unmittelbar gelten würde, wenn der Ausbildungsbetrieb tarifgebunden wäre. Ist der Ausbildungsbetrieb im Arbeitgeberverband bzw. der Innung Mitglied und der Auszubildende in der tarifschließenden Gewerkschaft organisiert, muss die Tarifvergütung - wie bisher - ohne Abzüge gezahlt werden.
Wichtig:
Tarifverträge haben Vorrang vor der gesetzlichen Mindestvergütung. So können die Tarifpartner z. B. bei Wirtschaftskrisen für bestimmte Regionen oder Branchen auch in Zukunft eigene Regelungen vereinbaren.
2. Mehr Möglichkeiten zur Teilzeitberufsausbildung
Grundsätzlich kann eine Berufsausbildung auch in Teilzeit durchgeführt werden. Bisher musste dafür ein "berechtigtes Interesse" vorliegen, wie beispielsweise die Betreuung von Kindern oder die Pflege eines Angehörigen. Mit dem neuen Berufsbildungsgesetz entfällt diese Einschränkung. In Zukunft kann jede Ausbildung, wenn sich Betrieb und Lehrling einig sind, in Teilzeit erfolgen.
Die Reduzierung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 Prozent betragen. Zudem verlängert sich die Dauer der Teilzeitausbildung entsprechend. Die Vergütung darf maximal in dem Maße prozentual gekürzt werden, in dem die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit prozentual reduziert ist.
3. Gleichstellung erwachsener mit jugendlichen Auszubildenden bei der Freistellung und Anrechnung von Berufsschul- und Prüfungszeiten
Bisher wurden die Freistellung und die Anrechnung von Berufsschul- und Prüfungszeiten für jugendliche und erwachsene Auszubildende durch das Berufsbildungsgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz unterschiedlich geregelt. Dies wird insbesondere bei der Frage der Pflicht, an einem Berufsschultag in den Betrieb zurückzukehren, sowie bei der Frage eines freien Arbeitstags vor der schriftlichen Abschlussprüfung relevant.
Das neue Berufsbildungsgesetz legt nun fest, dass erwachsene Auszubildende und jugendliche Auszubildende gleichgestellt werden. Künftig wird für alle ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit auf die Ausbildungszeit des Auszubildenden angerechnet. In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen erfolgt stets eine Anrechnung mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit. Zudem müssen alle Auszubildenden an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freigestellt werden. Dieser Tag ist mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit auf die Ausbildungszeit anzurechnen.
4. Ausbildungsmittel
Das Berufsbildungsgesetz sieht vor, dass der Ausbildungsbetrieb seinen Auszubildenden die erforderlichen Ausbildungsmittel kostenlos zu Verfügung stellen muss. Das neue Gesetz konkretisiert nun, dass dies auch für Fachliteratur gilt, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen– und Abschlussprüfungen notwendig ist.
Wir werden Sie zum reformierten Berufsbildungsgesetz und seinen Neuregelungen auf dem Laufenden halten.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Ausbildungsberatung der HWK Schwaben.