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Webinar: E-Rechnungspflicht ab 2025

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Webinar: E-Rechnungspflicht ab 2025

Ab dem 1. Januar 2025 sind alle Unternehmen verpflichtet, elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) zu empfangen, zu verarbeiten und revisionssicher zu archivieren. Diese Neuerung bringt einige Herausforderungen mit sich, die im Folgenden erläutert werden.

 Herausforderungen:

E-Rechnungen weisen ein spezifisches Format auf, das sich von herkömmlichen Rechnungen unterscheidet. Obwohl sie per E-Mail übermittelt werden können, lassen sie sich in der Regel nicht mit Standard-E-Mail-Programmen oder PDF-Readern öffnen. Zudem erfordert die revisionssichere Archivierung, die für Steuerprüfungen unerlässlich ist, mehr als nur eine Speicherung auf dem PC oder im E-Mail-Programm. Für beide Aspekte wird eine spezielle Software benötigt.

 Geltungsbereich:

Diese Verpflichtung betrifft ausschließlich Transaktionen zwischen Unternehmen (B2B), unabhängig davon, ob es sich um Haupt- oder Nebenerwerbsbetriebe oder Kleingewerbe gemäß § 3 Abs. 4 EStG handelt. Auch Rechnungen ohne Umsatzsteuer, wie sie im Baugewerbe beim Reverse-Charge-Verfahren üblich sind, fallen unter diese Regelung.

 Definition einer E-Rechnung:

Eine E-Rechnung ist ein Dokument, das in einem strukturierten elektronischen Format erstellt, übermittelt und empfangen wird. Sie ermöglicht eine vollständig elektronische Verarbeitung. Reine PDF-Rechnungen erfüllen diese Anforderungen nicht. Das Format muss der europäischen Norm für elektronische Rechnungsstellung (CEN-Norm EN 16931) entsprechen. Gängige Formate sind die XRechnung, die bereits im öffentlichen Auftragswesen Verwendung findet, oder das hybride ZUGFeRD-Format, das PDF und XML kombiniert. Durch den Einsatz von Visualisierungsprogrammen kann der XML-Datensatz allerdings auch für den Menschen lesbar dargestellt werden.

 Zeitlicher Ablauf:

Ab 1. Januar 2025: Alle Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können.
Ab 1. Januar 2027: Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz über 800.000 Euro müssen im B2B-Bereich E-Rechnungen ausstellen.
Ab 1. Januar 2028: Diese Verpflichtung gilt für alle Unternehmen.

Software zum Erstellen/Lesen von E-Rechnungen:

Grundsätzlich sollte das erste Gespräch mit dem Steuerberater stattfinden. Generell ist davon auszugehen, dass alle namhaften Anbieter von Buchhaltungssoftware ihre Produkte rechtzeitig an die neuen Anforderungen anpassen werden. Zu den bekannten Anbietern zählen unter anderem Lexware, WISO, sevDesk, Papierkram und orgaMAX. Größere Branchensoftwareanbieter werden dieses Feature im Normalfall im Laufe dieses Jahres auch integrieren – hier empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme mit Ihrem Softwareanbieter. Zum reinen Betrachten von E-Rechnungen bieten sich auch sog. Viewer an. Beispiele hierfür sind:

https://quba-viewer.org/
https://www.ultramarinviewer.de/
https://xrechnung.rib.de/
Diese Aufzählung ist weder vollständig noch als Empfehlung zu verstehen. Sie soll lediglich den Einstieg in die Thematik vereinfachen. 

 Software zum Archivieren von E-Rechnungen:

Viele Softwareanbieter wie Lexware oder sevdesk bieten bereits eine Archivierung digitalen Eingangsrechnungen in Ihren Lösungen mit an. Ansonsten eignen sich die meisten DMS (Dokumentenmanagementsysteme) dafür.

 Sie möchten noch mehr dazu wissen?
Die bayerischen Handwerkskammern informieren in zwei Webinaren zu dem Thema. 

Hier können sie sich bei der HWK Niederbayern-Oberpfalz zum Webinar am 8.10.2024 oder am 5.11.2024 anmelden.
Dienstag, den 08.10.2024 - Anmeldelink
Dienstag, den 05.11.2024 - Anmeldelink

 Steuerberater

Fragen sie bei der Umstellung immer bei ihren Steuerberater nach Unterstützung. Er ist hier der richtige und kompetente Ansprechpartner für ihren gesamten Buchhaltungsprozess. 

 

Weiter Informationen des Bundes

finden sie auch hier: Startseite (e-rechnung-bund.de)

Wann: 05.11.2024 um 10:00 Uhr bis 11:30 Uhr

Wo: Webinar

Veranstalter: Handwerkskammer für Schwaben