
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Was ist zu beachten?
AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, mit denen Verträge standardisiert werden können. Sie schaffen für den Verwender der AGB einheitliche Regelungen seiner Rechtsbeziehungen und können dadurch den Abschluss und die Durchführung seiner Verträge vereinfachen.
Besteht eine Pflicht zur Verwendung von AGB?
Zunächst ist festzuhalten, dass es auch für Unternehmen nicht vorgeschrieben ist, mit AGB zu arbeiten; vielmehr ist ihre Verwendung immer freiwillig. Soweit Betriebe Verträge mit ihren Kunden ohne die Einbeziehung von AGB schließen, gelten automatisch die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Wie werden AGB Vertragsbestandteil?
Da es sich bei AGB um vertragliche Regelungen handelt, werden sie nicht automatisch Bestandteil eines Vertrages; vielmehr muss ihre Geltung ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden. D.h. der Kunde muss bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die Geltung der AGB hingewiesen werden und die Möglichkeit haben, diese auch zur Kenntnis zu nehmen.
Nicht ausreichend wäre es, wenn die AGB zwar auf der Rückseite eines Angebotsschreibens abgedruckt sind oder die AGB der Homepage des Betriebes zu entnehmen sind, der Kunde jedoch in dem Angebotsschreiben selbst nicht auf die Einbeziehung dieser AGB hingewiesen wird. Auch wäre der erstmalige Hinweis auf die Geltung der AGB auf dem Lieferschein oder gar der Rechnung verspätet.
Schließlich muss der Kunde mit der Geltung der AGB einverstanden sein. Dies wird jedoch in der Regel angenommen, wenn der Kunde bei Vorliegen der eben genannten Voraussetzungen das Angebot des Betriebes annimmt.
Was ist bei der Formulierung von AGB zu beachten?
Bei der Erstellung von AGB ist zunächst zu berücksichtigen, ob der Betrieb seine Verträge mit Verbrauchern oder mit anderen Unternehmen schließt. Im letzteren Fall kann nämlich im Rahmen der AGB ein Stück weit mehr von den gesetzlichen Normen abgewichen werden, als dies gegenüber Verbrauchern möglich ist. Grund hierfür ist, dass der Gesetzgeber einem „typischen Endkunden“ weniger Wissen über Vertragsregelungen unterstellt und ihn deshalb als besonders schützenswert ansieht (Verbraucherschutz).
Sollte ein Betrieb beide Gruppen als Vertragspartner haben, wäre es deshalb ratsam, auch mit zwei unterschiedlichen AGB-Fassungen zu arbeiten.
Ferner sind bei der Erstellung von AGB die zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen sowie die Rechtsprechung hierzu zu beachten. Um zu verhindern, dass der Verwender der AGB den Vertragsinhalt zu sehr zu seinen eigenen Gunsten abändert, unterliegen AGB nämlich der sog. Inhaltskontrolle, soweit sie die gesetzlichen Rechtsnormen abändern oder ergänzen.
Weiter sind AGB-Klauseln mit z.B. intransparentem Inhalt oder Klauseln, die den Vertragspartner unangemessen beachteiligen, unwirksam.
Ist die Verwendung von Muster-AGB sinnvoll?
Im Internet finden sich zahlreiche Muster für AGB sowie sogenannten Generatoren, mit deren Hilfe mit nur wenigen Klicks die passenden AGB erzeugt werden sollen. Doch ob diese Muster wirklich rechtssicher sind, können rechtliche Laien nicht unbedingt beurteilen.
Weiter sind AGB immer auf die jeweiligen Gegebenheiten im Unternehmen anzupassen. Jeder Betrieb hat eine andere Handhabung z.B. hinsichtlich des Vertragsschlusses, der Liefer- oder der Zahlungsbedingungen. Auch können Mängelgewährleistungs- und Haftungssachverhalte ein Stück weit unterschiedlich geregelt werden.
Aus diesem Grunde ist es nicht ratsam, AGB-Muster oder sogar fremde AGB ungeprüft zu verwenden; vielmehr sollten AGB immer individuell auf den jeweiligen Betrieb zugeschnitten sein.
Um hier auf „der sicheren Seite“ zu sein, empfehlen wir, AGB stets von einem Rechtsanwalt prüfen oder sogar vollständig erstellen zu lassen. Hierdurch haben Sie die Gewähr, AGB zu verwenden, die zu Ihrem Geschäftsmodell passen. Auch vermeiden Sie gleichzeitig das Risiko, wegen der Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln kostenpflichtig abgemahnt zu werden.