
Regelungen für minderjährige AuszubildendeAusbildung und Jugendarbeitsschutz
Bei der Ausbildung von Minderjährigen haben Ausbildungsbetriebe einige Regeln zu beachten. Diese Regelungen sind dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) zu entnehmen. Arbeitsschutz für junge Menschen unter 18 Jahren ist besonders wichtig, um deren Gesundheit nicht zu gefährden und deren Entwicklung nicht zu stören.
Das JArbSchG unterscheidet zwischen Kindern (noch nicht 15 Jahre alt) und Jugendlichen (15, aber noch nicht 18 Jahre alt). Für Jugendliche, die noch vollzeitschulpflichtig sind, gelten die gleichen Bestimmungen wie für Kinder.
Die wichtigsten Schutzvorschriften für nicht mehr vollzeitschulpflichtige Jugendliche während der Ausbildung:
Arbeitszeit (§§ 8, 12, 15 JArbSchG) | täglich: max. 8 Stunden wöchentlich: max. 40 Stunden Schichtzeit (Arbeitszeit + Pausen) darf grundsätzlich 10 Stunden nicht überschreiten. max. 5 Arbeitstage pro Woche |
Ruhepausen (§ 11 JArbSchG) | 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis sechs Stunden. |
Freizeit und Nachtruhe (§§ 13, 14 JArbSchG) | Beschäftigung nur im Zeitraum von 06:00 bis 20 Uhr min. 12 Stunden Freizeit zwischen Beendigung des Arbeitstages und dem nächsten Arbeitstag |
Wochenend- und Feiertagsarbeit (§§ 16, 17 JArbSchG) | Am Wochenende dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. |
Urlaub (§ 19 JArbSchG) | Mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist. Mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist. Mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist. |
Berufsschule (§ 9 JArbSchG) | Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Ein Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden à 45 Min. wird mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit angerechnet. Eine Berufsschulwoche mit einem planmäßigen Blockunterricht von mind. 25 Unterrichtsstunden an mind. 5 Tagen wird mit der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit angerechnet. |
Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen (§ 10 JArbSchG) | Freistellungspflicht für die Teilnahme an Prüfungen, außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen und für den Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht. |
Gesundheitliche Betreuung (§§ 32, 33, 36 JArbSchG) | Ein Jugendlicher darf nur beschäftigt werden, wenn
Betriebswechesel von minderjährigen Auszubildenden: Der neue Arbeitgeber darf ihn/sie erst beschäftigen, wenn die Bescheinigung über die Erstuntersuchung (ggf. auch Nachuntersuchung) vorliegt. |
Jugendarbeitsschutz ist auch in Bezug auf Praktika wichtig. Dabei gilt:
- unter 15 Jahren können Praktika nur im Rahmen von schulischen Pflichtpraktika absolviert werden.
- ab 15 Jahren dürfen vollzeitschulpflichtige Jugendliche während der Schulferien höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr ein freiwilliges Praktikum absolvieren.
Die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes wird durch die Aufsichtsbehörde (z.B. Gewerbeaufsichtsamt) überwacht. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit oder, in schweren Fällen, auch als Straftat verfolgt und mit Geldbußen bis zu 15.000€ belegt werden.
Bei Fragen steht Ihnen die Ausbildungsberatung der Handwerkskammer für Schwaben gerne zur Verfügung:
Aichach-Friedberg
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Fax 0821 3259-2-1329
claudia.moeller@hwk-schwaben.de
Oberallgäu/Kempten/Ostallgäu/Unterallgäu/
Lindau/Kaufbeuren/Memmingen
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Augsburg Stadt/Augsburg Land
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