Festsetzung des Kammerbeitrages Beitragsbeschluss

Gemäß § 4 Abs. 2 der Beitragsordnung wird der Kammerbeitrag 2025 wie folgt festgesetzt:

1.
Der Grundbeitrag beträgt

                                                                                                                       
a) für natürliche Personen und Personengesellschaften               176,00           

b) für Kapitalgesellschaften mit Zuschlag                     

    bei einem Gewerbeertrag 2022 ≤ 0,00 €                                 400,00 €

    bei einem Gewerbeertrag 2022 > 0,00 €                                 460,00 €



2. Der Zusatzbeitrag errechnet sich aus dem Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz für das
    Bemessungsjahr 2022.
    Wurde ein Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz für 2022 nicht festgestellt, tritt an seine Stelle
    der Gewinn des Jahres 2022 ermittelt nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz.
    
    Der Zusatzbeitrag wird berechnet aus dem Handwerksanteil des Ertrages / Gewinnes und beträgt:

                                                         
    für die ersten                        200.000,00 €                                  1,1 %
    für die nächsten                   200.000,00 €                                  1,0 %
    für die nächsten                   250.000,00 €                                  0,9 %
    für die weiteren über            500.000,00 €                                  0,8 %



Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird vom Gewerbeertrag / Gewinn vor Ermittlung des Handwerksanteiles ein Freibetrag von 16.000,00 € abgezogen.

Der Höchstbeitrag wird auf 12.000,00 € festgelegt.

Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hat den Beschluss mit Schreiben vom 12. Dezember 2024, Nr. StMWi-32-4400a/318/2 rechtsaufsichtlich genehmigt.

Der Beschluss und die Genehmigung werden hiermit gemäß § 106 Abs. 2 Satz 2 Handwerksordnung bekannt gegeben.



Aktueller Beitragsbeschluss:

 Beitragsbeschluss 2025