Corona Informationen zum Arbeitsrecht
Alle wichtigen Fragen und Antworten zu arbeitsrechtlichen Auswirkungen finden Sie in den FAQ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegerkrankungen bis 30.11.2022
Nähere Informationen erhalten Sie auf der Seite der Bundesregierung.
Weiterführende Links:
Arbeitsrechtliche Auswirkungen FAQ
Corona Arbeitsschutzverordnung
Ansprechpartner:
Beratung zu arbeitsrechtlichen Fragen
Verdienstausfallentschädigung gem § 56 IfSG
Seit spätestens 1. November 2021 erhalten in ganz Deutschland Ungeimpfte, die als enge Kontaktpersonen oder Reiserückkehrer aus einem Hochrisikogebiet in Quarantäne müssen und keinen vollständigen Impfschutz vorweisen können, keine Entschädigungsleistungen gem. § 56 Abs. 1 IfSG mehr. In Bayern wurde dies bereits schon so vor Monaten gehandhabt, sofern die Absonderung im Zeitraum ab dem 1. Juli 2021 begonnen hat.
Der Anspruchsausschluss findet keine Anwendung für Personen,
- die sich aus medizinischen Gründen (medizinische Kontraindikation) nicht impfen lassen können und dies mit einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung nachweisen
- für die in einem Zeitraum von bis zu acht Wochen vor der Quarantäne keine öffentliche Empfehlung für eine Schutzimpfung vorlag – Informationen zur Impfempfehlung der STIKO finden Sie hier auf der Internetseite des Robert-Koch-Instituts.
- für die selbst im Falle eines vollständigen Impfschutzes durch die zuständige Behörde eine Quarantäne oder ein Tätigkeitsverbot angeordnet worden wäre
- die als ungeimpfte Verdachtspersonen im Sinne der Nr. 1.2 und 2.1.2 der AV Isolation oder
- die als ungeimpfte positiv getestete Personen im Sinne der Nr. 1.3 und 2.1.3 der AV Isolation in Quarantäne müssen
- die aus einem Virusvariantengebiet einreisen, außer das Reiseziel war bereits bei Antritt der Reise als Virusvariantengebiet eingestuft und die Reise war vermeidbar.
Detailliertere Ausführungen hierzu erhalten Sie sowohl in unserem Infoblatt "Corona-Arbeitsrechtliche Auswirkungen" unter Ziffer 3.1 als auch in dem ebenfalls im Downloadbereich befindlichen Hinweisschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege.
Der Antrag auf Verdienstausfallentschädigung für Arbeitnehmer bzw. für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen ist hier abrufbar, das Antragsformular für die Entschädigung für Selbständige kann hier abgerufen werden. Neu ist, dass die Anträge auf Verdienstausfallentschädigung gem. § 56 Abs. 1 IfSG nunmehr auch online (digitales Antragsverfahren) gestellt werden können. Den Link hierzu sowie Informationen zur Antragstellung und zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie auf folgenden Webseiten:
- www.stmgp.bayern.de/coronavirus/massnahmen/ (dort unter "Antrag auf Quarantänehilfe" und dann "Onlineantrag")
- www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/668069451898 (dort unter "Online-Verfahren")
Kurzarbeit und Urlaub
Abschlussprüfungen der Agentur für Arbeit
Gesetzlich ist vorgesehen, dass nach der Beendigung der Kurzarbeit im Betrieb im Rahmen einer Abschlussprüfung, mögliche Fehler in den früheren monatlichen Abrechnungen korrigiert und behoben werden. Diese Prüfung ist im Sinne der Versichertengemeinschaft auch erforderlich, um sicherzustellen, dass das Kurzarbeitergeld in der korrekten Höhe beantragt und ausgezahlt wurde. Die Agentur für Arbeit hat bereits damit begonnen, diese Schlussrechnungen/Abschlussrechnungen vorzubereiten. Geprüft werden alle Betriebe, die die Kurzarbeit beendet haben. Es erfolgt dann ein Anschreiben mit der Bitte um Vorlage der relevanten Unterlagen.
Dies sind insbesondere:
- Arbeitszeitnachweise und Arbeitszeitkonto (Diese können formlos in schriftlicher oder in digitaler Form im Betrieb geführt werden)
- Entgeltabrechnungen (Gehalts- oder Lohnabrechnung)
- Einzelvereinbarung mit Ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder die Betriebsvereinbarung mit Ihrem Betriebsrat über die Einführung von Kurzarbeit
- Kündigungsschreiben und/oder Aufhebungsverträge
- Urlaubsplan oder Urlaubsliste
Daneben können je nach Fallgestaltung folgende Unterlagen zusätzlich benötigt werden:
- Lohnjournale
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
- Berechnungsprotokoll von Soll- und Ist-Entgelt für das Kurzarbeitergeld
- Nachweis des Kinderfreibetrags bei Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit der Steuerklasse V und VI (zum Beispiel durch Kindergeldbescheid oder Lohnsteuermerkmale des Ehepartners)
- Auftragsbücher und betriebswirtschaftliche Auswertungen
- Auszahlungsnachweise: Dies ist der Nachweis, dass das Kurzarbeitergeld von Ihnen an die Arbeitnehmer ausgezahlt worden ist (zum Beispiel durch Kontoauszug, Quittung)
Angesichts der laufenden Abschlussprüfungen möchten wir Sie daher nochmals daran erinnern, bereits im Vorfeld alle Dokumente vorzubereiten und auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, insbesondere die Arbeitszeitnachweise sind hier von Belang, aber auch die arbeitsvertragliche Grundlage für die Einführung von Kurzarbeit muss dargelegt werden. Letztere ergibt sich entweder aus dem Tarifvertrag, dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag. Auch wenn eine solche Zusatzvereinbarung und das Einverständnis der Arbeitnehmer grundsätzlich auch mündlich bzw. konkludent erfolgen kann, ist es empfehlenswert, die Vereinbarung in Schriftform zu fassen.
Nur bei Vorliegen dieser Unterlagen kann das Kurzarbeitergeld final festgesetzt und muss nicht zurückgefordert werden.
Bitte reichen Sie die benötigten Prüfungsunterlagen nach entsprechender Aufforderung seitens der Agentur für Arbeit zeitnah ein, so können die Prüfungen reibungslos und schneller erfolgen. Für weitere Fragen stehen Ihnen die örtlichen Agenturen für Arbeit zur Verfügung.
Hilfreich sind in diesem Zusammenhang auch die FAQs der Bundesagentur für Arbeit zu den Abschlussprüfungen.
Unterbrechung der Kurzarbeit
Betriebe, die Kurzarbeit für mindestens 3 Monate unterbrochen haben und nun wieder Kurzarbeit einführen müssen, müssen bei der Agentur für Arbeit erneut eine Anzeige über Arbeitsausfall stellen. Zu beachten ist, dass die Anzeige in dem Kalendermonat eingehen muss, für den Kurzarbeitergeld beantragt wird.
Neue Tabellen bei der Berechnung des Kurzarbeitergeld 2021
Bitte beachten Sie: Für die Ermittlung des Kurzarbeitergelds gelten ab 2021 neue Tabellen! Die aktuellen Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergelds finden Sie hier. Bitte nutzen Sie diese Tabellenwerte für das Jahr 2021, um Korrekturanträge und damit unnötige Verzögerungen zu vermeiden. Beim Einsetzen von Software zur Erstellung der Abrechnungslisten sollte geprüft werden, ob diese auf dem aktuellen Stand ist.
Die fünf häufigsten Fehler bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld finden Sie hier.
Urlaub 2021 und Kurzarbeit
Für das Jahr 2020 wurde von der Anwendung der Regelung in § 96 Abs. 4 Ziff. 2 SGB III, wonach zur teilweisen oder vollständigen Vermeidung von Kurzarbeit zunächst bezahlter Erholungsurlaub zu nehmen ist, soweit keine vorrangigen Urlaubswünsche der Arbeitnehmer entgegenstehen, abgesehen. Im Jahr 2021 wird diese Ausnahmeregelung nicht mehr greifen. Grund hierfür ist, dass den Arbeitnehmern mit Kindern die Inanspruchnahme der Elternhilfe Corona nach § 56 Abs. 1 a IfSG zur Verfügung steht. Empfehlenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitgeber eine ganzjährige Urlaubsplanung für seinen Betrieb und seine Beschäftigten macht, wobei die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer berücksichtigt werden müssen. Zum heutigen Stand muss eine solche Planung nur auf Verlangen bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden. Das Vorhalten reicht somit aus. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jeder Arbeitnehmer gleich zu Beginn des Urlaubsjahres seinen kompletten Urlaub verplanen muss. Denn Urlaubswünsche der Arbeitnehmer haben Vorrang vor einer Vermeidung des Arbeitsausfalls. Wird die Kurzarbeit aber gegen Ende des Urlaubsjahres eingeführt oder bestehen noch übertragene Urlaubsansprüche aus dem vorangegangenem Urlaubsjahr, so muss dieser noch unverbrauchte und nicht verplante Urlaub zur Verminderung des Arbeitsausfalls eingesetzt werden.
Urlaubskürzung bei Kurzarbeit
Das Bundesarbeitsgericht hat nun das im März 2021 ergangene Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zur Urlaubskürzung bei Kurzarbeit „null“ bestätigt. Damit ist es jetzt auch nach deutscher höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt, den Urlaubsanspruch bei kurzarbeitsbedingtem Ausfall ganzer Arbeitstage zu kürzen
Urteil zur Urlaubskürzung bei Kurzarbeit
Urlaubskürzung bei Kurzarbeit „Null“ ist zulässig
Bei der sog. Kurzarbeit „Null“ war eine Urlaubskürzung bisher strittig. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus dem Jahr 2012 bejahte eine Kürzung des Urlaubs bei Kurzarbeit „Null“. Hierbei handelt es sich jedoch um eine europäische Rechtslage. Ob diese Regelung im deutschen Recht angewendet werden konnte, war ungeklärt bzw. umstritten.
Nun hat mit dem LAG Düsseldorf erstmalig ein höherinstanzliches Gericht über die Frage der Urlaubskürzung im Zusammenhang mit einer coronabedingten Kurzarbeit „Null“ entschieden. Arbeitnehmer erwerben für die Zeiträume, in denen sie wegen Kurzarbeit „Null“ durchgehend nicht gearbeitet haben, keine Urlaubsansprüche.
Da die Arbeitspflicht während dieser Zeit aufgehoben ist, entstünden auch keine Urlaubsansprüche. Der Arbeitgeber könne daher den Jahresurlaub anteilig kürzen, Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG Düsseldorf) mit Urteil vom 12. März 2021 (Az.: 6 Sa 824/20). Das LAG Düsseldorf hat jedoch die Revision zugelassen.
Erleichterungen im Zusammenhang mit dem Kurzarbeitergeld
Mit der Kurzarbeitergeldverordnung (KugV), der Zweiten Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung (2. KugBeV) sowie dem Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSiG) wurden befristete Erleichterungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld geschaffen. Mit der vierten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung wurden einige dieser Maßnahmen nochmals verlängert. Das Bundeskabinett hat nun die Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung) beschlossen. Diese soll zum 1. Januar 2022 in und mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft treten. Zusammenfassend bestehen folgende befristete Erleichterungen:
- Das Kurzarbeitergeld wird für Beschäftigte mit mindestens 50 % Entgeltausfall ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 % (bzw. 77 % für Arbeitnehmer/innen mit Kind/ern) und ab dem 7. Monat des Bezuges auf 80 % (bzw. 87 % für Arbeitnehmer/innen mit Kind/ern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht. Die Regelung wurde mit dem Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der Covid-19-Pandemie bis zum 31. Dezember 2021 für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist, verlängert.
- Die befristete Hinzuverdienstregelung, wonach Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei bleibt, wurde gemäß dem Beschäftigungssicherungsgesetz bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
- Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, wurde mit der 2. KugBeV von normal 12 Monaten auf nun bis zu 24 Monate, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Mit der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung soll nun die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, für Arbeitnehmer/innen, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 31. März 2021 entstanden ist, längstens bis zum 31.März 2022 verlängert werden.
- Die Möglichkeit der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit in pauschalierter Form und in voller Höhe wurde bis zum 31. Dezember 2021 verlängert und zwar auch für Betriebe, die erst nach dem 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt haben bzw. einführen. Gemäß der neu beschlossenen Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung sollen ab 1. Januar 2022 die Sozialversicherungsbeiträge noch in Höhe von 50 % in pauschalierter Form bis 31. März 2022 erstattet werden
- Bereits im Frühjahr 2020 wurde in der Kurzarbeitergeldverordnung festgelegt, dass statt mind. einem Drittel nur mind. 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein müssen und auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet wird. Diese bis zum 31. Dezember 2021 befristeten Zugangserleichterungen zur Kurzarbeit wurden auf alle Betriebe ausgeweitet, unabhängig davon, wann mit Kurzarbeit begonnen wurde, also auch auf Betriebe, die erst nach dem 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt haben bzw. einführen. Diese beiden Erleichterungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld sollen nach der neuen Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung noch bis 31. März 2022 weitergelten.
Weitere Informationen rund um das Thema Kurzarbeit finden Sie unter den Downloads in unserem Infoblatt "Corona-Arbeitsrechtliche Auswirkungen" und dort unter B.
Die Formulare für die Anzeige über Arbeitsausfall, den Kurzantrag auf Kurzarbeitergeld und pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Bezieher von Kug für die Geltungsdauer der Kurzarbeitergeld-VO, für die Abrechnungsliste sowie zahlreiche Informationen und Erklärvideos finden Sie zudem hier auf der Internetseite des Agentur für Arbeit.
Hilfreich sind auch die Informationen zum erleichterten Kurzarbeitergeld auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Tipp:
Über die eServices für Unternehmen und die App zur Kurzarbeit (erhältlich für Android und Apple) kommen Sie schnell und einfach zum KuG. Im Rahmen der beiden Angebote der Bundesagentur für Arbeit können Sie Ihre Unterlagen so einreichen, dass diese quasi bearbeitungsreif auf dem Desktop eines Sachbearbeiters landen. Durch die Nutzung einer der beiden Möglichkeiten tragen Sie selbst einen erheblichen Teil zur Beschleunigung der Bearbeitung Ihrer Anzeigen und Anträge bei.
Die Registrierung und Nutzung der eServices wird hier erklärt:
- Registrierung als Arbeitgeber
- eServices - Anzeige auf Arbeitsausfall
- eServices - Kurzarbeit Antrag & Abrechnungsliste
Das Formular für die Anzeige über Arbeitsausfall, den Kurzantrag auf Kurzarbeitergeld und weiterführende Informationen, Vordrucke sowie Erklärvideos zum Thema Kurzarbeit finden Sie unter nachfolgenden Links:
www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/
www.bmas.de/DE/Corona/erleichtertes-kurzarbeitergeld.html
Corona-Virus: Informationen für Unternehmen
Merkblätter und Formulare für Unternehmen
Weiterführende Links:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Kurzarbeit
Bundesagentur für Arbeit Infos zur Kurzarbeit
Video: Kurzarbeitergeld beantragen
Ansprechpartner: Bundesagentur für Arbeit - Hotline Tel. 0800 45555-20
Verdachtsfall im Unternehmen
Werden Beschäftigte positiv auf SARS-CoV-2 getestet bzw. besteht ein entsprechender dahingehender Verdacht, stellen sie eine Gefahr für die Gesundheit anderer Menschen dar. Wird aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) deshalb verboten der Erwerbstätigkeit nachzugehen und die Betroffenen erleiden aufgrund dessen einen Verdienstausfall, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung beantragt werden.
Weitere Informationen zu Entschädigungsansprüchen nach dem IfSG finden Sie bei der Regierung von Schwaben Verdienstausfall; Beantragung einer Entschädigung im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes - Regierung von Schwaben (bayern.de) auf der Webseite des Freistaats Bayern zu Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz und im FAQ-Papier des Bundesministeriums für Gesundheit