Hochwasser
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Hochwasser - Soforthilfe jetzt beantragen

Das Antragsformular auf Soforthilfe für vom Hochwasser betroffene und geschädigten Betriebe steht jetzt bereit. Sie können es unter diesem Link bei der zuständigen Regierung von Schwaben herunterladen. Betriebe mit bis zu 500 Mitarbeitern können Soforthilfe beantragen. Die maximale Unterstützung liegt bei 200.000 Euro, bei nicht versicherbaren Schäden sind es 50 Prozent der geschätzten Schadenshöhe, bei versicherbaren 25 Prozent. In existenzgefährdenden Sonderfällen kann die Soforthilfe bis zu 100 Prozent betragen.

 Für weitere Fragen hat die Regierung von Schwaben eine Infohotline eingerichtet: 0821 327-3270.



Infos und Beratung von Ihrer HWK

Hochwasser bedeutet für alle Betroffenen – und damit auch für die Betriebe und die Beschäftigten – eine besondere Situation mit zum Teil existenziellen Folgen.

Bei Fragen oder Anliegen können sich betroffene Mitgliedsbetriebe direkt an unsere Servicenummer 0821 3259-1510 oder per E-Mail unter beratung@hwk-schwaben.de wenden.



Informationen zum Hochwasser werden ständig aktualisiert!



Unterstützung für betroffene Unternehmen

Mit dem Soforthilfeprogramm des Bayerischen Wirtschaftsministeriums können betroffene gewerbliche Unternehmen, Angehörige Freier Berufe und gewerbliche Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur mit bis zu 500 Mitarbeitern unterstützt werden. Die Antragsberechtigung setzt voraus, dass sich die Betriebsstätte bzw. die wirtschaftsnahe Infrastruktur in Bayern befindet und die Hochwasserschäden ab dem 31. Mai 2024 entstanden sind. Mit Ausnahme der Unternehmen des Hotel- und des Gastgewerbes können andere Unternehmen, die nicht in die Ressortzuständigkeit des Bayerischen Wirtschaftsministeriums fallen, im Rahmen dieses Soforthilfeprogramms keine Anträge stellen. 

Soforthilfen für die Behebung von Schäden mit dem Ziel der Erhaltung der Betriebe und der Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit werden ab 5.000 Euro gewährt und sind auf maximal 200.000 Euro begrenzt. Bezüglich des Umfangs der Soforthilfe wird zwischen nicht versicherbaren, versicherbaren und versicherten Schäden unterschieden:

  • Bei nicht versicherbaren Schäden wird eine Soforthilfe in Höhe von bis zu 50 Prozent der erstattungsfähigen Ausgaben gewährt.
  • Bei versicherbaren und versicherten Schäden wird eine Soforthilfe in Höhe von bis zu 25 Prozent der erstattungsfähigen Ausgaben gewährt.

Die Richtlinien für die Unterstützung der von der Naturkatastrophe „Hochwasser im Mai/Juni 2024“ geschädigten gewerblichen Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe sowie gewerblichen Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur sind mit Wirkung vom 14. Juni 2024 in Kraft getreten. Die Veröffentlichung im Bayerischen Ministerialblatt erfolgt in Kürze.

Auf Basis dieser Richtlinien können Anträge bei den zuständigen Bezirksregierungen (Regierung von Schwaben) gestellt werden. Der Antrag muss per Post bei der Regierung von Schwaben eingehen. Im Rahmen der Soforthilfen ist aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben die Schadensfeststellung durch einen anerkannten Sachverständigen nötig. 

Für Rückfragen aus den Bereichen der Nothilfen für die gewerbliche Wirtschaft, für Fragen aus dem Versicherungsbereich sowie zur Stromversorgung stehen Ansprechpartner im Ministerium unter der Rufnummer 089 2162-0 bereit.

Homepage Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie


Notfallhilfen

Soforthilfe und Härtefallhilfe

Der Freistaat Bayern unterstützt die durch die Unwetterereignisse Geschädigten durch folgende Hilfen:

Soforthilfe:

Betroffene Privathaushalte im Freistaat Bayern können eine Soforthilfe von bis zu 5.000 Euro pro Haushalt erhalten, bei Ölschäden an Gebäuden bis zu 10.000 Euro je Wohngebäude. Die Höhe richtet sich im Einzelfall nach den konkret entstandenen Schäden. Der Antrag ist beim zuständigen Landratsamt bzw. der zuständigen kreisfreien Stadt zu stellen.

Für Unternehmen und Angehörige Freier Berufe werden ebenfalls Soforthilfen in Höhe von bis zu 200.000 Euro je Unternehmen gewährt. Die Höhe richtet sich im Einzelfall nach den konkret entstandenen Schäden. Der Antrag ist bei der Regierung von Schwaben zu stellen. 

Für landwirtschaftliche Unternehmen (einschließlich Gartenbau) und den Fischereisektor werden Soforthilfen in Höhe von 5.000 Euro bis zu 50.000 Euro gewährt.

Der Antrag ist beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu stellen. 



Härtefallhilfen:

Neben den Soforthilfen besteht sowohl für Privathaushalte als auch für Unternehmen in Fällen einer Existenzgefährdung die Möglichkeit einer Hilfe im Rahmen der Härtefondsrichtlinie aus dem Jahr 2020. Der Antrag ist im Fall von Privathaushalten beim zuständigen Landratsamt bzw. der zuständigen kreisfreien Stadt und im Fall von Unternehmen bei der Regierung von Schwaben zu stellen.

Der Antrag ist im Fall von Unternehmen bei der Regierung von Schwaben zu stellen. Der Antrag muss per Post eingereicht werden.

 Info-Telefon der Regierung von Schwaben:

 0821 327-3270 (Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr)

 Homepage der Regierung von Schwaben





Finanzierung

Aktuell gibt es von der bayerischen Förderbank LfA Förderbank Bayern und Kfw-Mittestandsbank noch keine Programme für die vom Hochwasser betroffenen Betriebe.  

Es gibt aber unabhängig davon bereits mehrere Programme und Angebote, die auch für die aktuelle Krisensituation in Frage kommen. Bei der LfA Förderbank Bayern sind dies Angebot zur Stabilisierung ihres Unternehmen.  LfA Förderbank Bayern - Stabilisierung

Auch gibt es ein spezielles Beratungsangebot für Unternehmen in der Krise: LfA Förderbank Bayern - Task-Force

Auch die KfW Mittelstandsbank bietet diverse Programme zur FInanzierung an: Unternehmen ausbauen oder erfolgreich starten | KfW

Bitte beachten Sie, dass öffentliche Förderprogramme immer über die Hausbank zu beantragen sind. 





Arbeitsrecht

Bei Hochwasser können Auswirkungen auf bestehende Arbeitsverhältnisse auftreten, weil z. B. der Arbeitnehmer aufgrund eigener Betroffenheit nicht zur Arbeit erscheinen kann oder der Betrieb selbst vom Hochwasser betroffen ist.

Grundsätzliche Informationen zu den Auswirkungen im Arbeitsrecht finden Sie im ZDH Merkblatt Naturkatastrophen und Arbeitsrecht welches wir Ihnen zur Information bereitstellen.



Kurzarbeit

Für Arbeitsausfälle von Arbeitnehmenden in Betrieben, die von Hochwasserschäden betroffen sind, kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden. 

Wenn der Betrieb unmittelbar von ungewöhnlichen, von dem üblichen Witterungsverlauf abweichenden Witterungsverhältnissen betroffen ist (zum Beispiel durch eine Hochwasserkatastrophe), kann Kurzarbeit auf Basis eines unabwendbaren Ereignisses angezeigt werden. Bei einem unabwendbaren Ereignis gilt die Anzeige für den Kalendermonat des Eintritts des Ereignisses als erstattet, wenn sie unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern eingereicht wird. Dies ist der Fall, wenn ab dem Eintritt des Ereignisses alles Mögliche und Notwendige unternommen wird, um die Anzeige sofort zu erstatten. Kurzarbeitergeld kann in diesen Fällen ab Beginn des Arbeitsausfalls gezahlt werden.

Für die aktuellen Hochwasserschäden gelten die bestehenden gesetzlichen Regelungen für das Kurzarbeitergeld. Im Gegensatz zum konjunkturell bedingten Kurzarbeitergeld gibt es für solche Krisenfälle zusätzliche Erleichterungen: Beschäftigte, in deren Betrieb die Arbeit wegen Hochwasser ausfällt, können außerdem bei Aufräumarbeiten in ihrem Betrieb helfen, ohne dass sie den Anspruch auf Kurzarbeitergeld verlieren. Ferner wird es regelmäßig nicht notwendig sein vor der Zahlung von Kurzarbeitergeld Arbeitszeitkonten auszugleichen oder Urlaubstage zu nehmen. Auch Produktionsbetriebe, die von ihrem Zulieferer wegen des Hochwassers kein Material erhalten, können Kurzarbeitergeld beantragen. Dies gilt genauso im umgekehrten Fall, nämlich wenn ein Zulieferer seine Waren nicht an seinen Abnehmer übergeben kann, weil dieser vom Hochwasser betroffen ist.

Ausführliche Informationen dazu wie Kurzarbeit anzuzeigen ist sowie zur Höhe des Kurzarbeitergeldes und den Voraussetzungen erhalten Betriebe unter: www.arbeitsagentur.de

Unternehmen steht für Fragen die gebührenfreie Hotline 0800 4 5555 20 zur Verfügung.



Stundung der Sozialbeiträge möglich

Nach Mitteilung des ZDH besteht für Unternehmen, die vom Hochwasser unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind, eine Empfehlung des GKV-Spitzenverbands zur vereinfachten Stundung von Sozialbeiträgen. Auf Antrag können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Monate Mai 2024 bis September 2024 gestundet werden.

Folgende Nachweise sind für die nicht unerhebliche Betroffenheit denkbar:

  • Bestätigung der Gemeinde, dass der Arbeitgeber von dem Hochwasser betroffen ist
  • Fotos des Betriebsgebäudes, auf denen die Beschädigungen sichtbar sind
  • eine nach den örtlichen Verhältnissen glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch das Hochwasser erlitten hat

Auch Vollstreckungsmaßnahmen können bis Ende September 2024 ausgesetzt werden.

Näheres entnehmen sie dem ZDH Rundschreiben sowie dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes.



Versicherungen

Viele Immobilien, Betriebsgebäude und Flächen sehen unter Wasser oder sind von Wasserschäden betroffen. Um den finanziellen Schaden oder Ausfall zu regulieren können verschiedene Versicherungen greifen. 

Beweissicherung und Schadensmeldung 

Es sollten in jedem Fall Fotos und Videos von den Schäden erstellt werden. Eventuell können Zeugen (Nachbarn/Mitarbeiter) hinzugezogen und ein Protokoll erstellen werden. Zu dokumentieren sind insbesondere Wasserständen und Pegelständen. Aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherung ergibt sich oft eine unverzüglichen Schadensanzeigepflicht. Dieser ist nachzukommen. Versicherte sind zudem verpflichtet zu versuchen den Schaden so gering wie möglich zu halten.  

Die Verbraucherzentrale Bayern gibt einen sehr guten Überblick über alle relevanten Versicherungen und das Vorgehen.

Mögliche hilfreiche Versicherungen:

  • Wohngebäudeversicherung/Elementarschadenversicherung
  • Hausratversicherung
  • Teil- oder Vollkaskoversicherung
  • Betriebsunterbrechungsversicherung
  • Reiserücktritt- und Reiseabbruchversicherung


Sachverständige

Die Liste der bei Hochwasser in Betracht kommende Sachverständige können Sie hier einsehen.





Steuerliche Maßnahmen

Mit Hilfe von verschiedenen Maßnahmen schafft die Finanzverwaltung oft nach schweren Unwetterereignissen mittels sog. Katastrophenerlasse für die Betroffenen umfassende steuerliche Erleichterungen. Zu den Kernelementen der Katastrophenerlasse zählen

  • Steuerstundungen 
  • Zahlungserleichterungen 
  • vereinfachte Spendennachweise 
  • Verlust von Buchführungsunterlagen 
  • vereinfachten steuerlichen Absetzbarkeit von Ersatzbeschaffungen
     

Der Steuerberater ist hier der richtige Ansprechpartner für alle Betroffenen. Eine erste Übersicht über mögliche Erleichterungen und Maßnahmen (wie sie in der Vergangenheit umgesetzt wurden und aktuell diskutiert werden) finden sie in folgendem Download: ZDH Leitfaden Steuerliche Erleichterung bei (Umwelt) Katastrophen

Ausbildungsberatung für Betriebe und Auszubildende


Bei Fragen oder Anliegen zur Ausbildung können sich betroffene Mitgliedsbetriebe und Auszubildende direkt an das Team der Ausbildungsberatung wenden: