Informationen aus dem Newsticker August 2021
27.08.2021 Nachtrag zur 3G-Regel
Die 3G-Regel:
Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen erbringen, dürfen in geschlossenen Räumen ihre Dienstleistungen nur noch folgenden Kunden anbieten:
Geimpfte Personen mit Impfnachweis
Genesene Personen mit Genesenennachweis
Getestete Personen mit schriftlichem oder elektronischem negativen Testergebnis (PCR-Test vor höchstens 48 Stunden, Schnelltest oder beaufsichtigter Selbsttest vor höchstens 24 Stunden)
Kinder bis zum sechsten Geburtstag
Schüler*innen, da diese regelmäßig in der Schule getestet werden. Laut Auskunft des Bayerischen Gesundheitsministerium gilt für Schüler die Ausnahme von der Testpflicht auch während der Ferien.
Mitarbeiter*innen
Für Mitarbeiter*innen gilt die 3G-Regel nicht.
Keine Dokumentationspflicht
Die Betriebe müssen sich die Nachweise (Impf-, Genesenen- oder Testnachweis) vor der Erbringung der Dienstleistung vom Kunden nur zeigen lassen, die Nachweise aber nicht dokumentieren.
Testnachweis
Für Handwerksbetriebe, die der oben beschriebenen 3G-Regel unterworfen sind, gilt:
Kunden, die keinen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen können, dürfen im Betrieb einen Selbsttest durchführen
Die Durchführung des Selbsttests muss der Betrieb beaufsichtigen. In diesem Fall ist zu empfehlen, dass das Testergebnis so lange aufbewahrt wird, wie der Kunde anwesend ist, falls dies von einer Ordnungsbehörde kontrolliert werden sollte.
Der Betrieb kann dem Kunden über den beaufsichtigten Selbsttest auch einen Testnachweis ausstellen. Dieser Testnachweis ist 24 Stunden gültig. Der Kunde kann damit beispielsweise ein Restaurant besuchen.
Hier erhalten Sie ein Muster zum Testnachweis.
Für alle anderen Handwerksbetriebe gilt:
Die Ausstellung eines Testnachweises für Mitarbeiter ist nur erlaubt, wenn die beaufsichtigende Person eine entsprechende Schulung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt.
Die Ausstellung eines Testnachweises für Kunden ist nur dann erlaubt, wenn der Betrieb als „Teststelle“ anerkannt ist. Hier ist ein Antrag durch den Betreiber beim Landratsamt zu stellen und eine Beauftragung mittels eines Bescheids durch das Landratsamt notwendig.
25.08.2021 Aktualisiertes Informationsblatt "Finanzielle Hilfen"
Das Informationsblatt Finanzielle Hilfen für Betriebe, die von der Corona-Krise betroffen sind, wurde aktualisiert.
22.08.2021 Änderung der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Die Änderung der geltenden 13. BayIfSMV können Sie hier einsehen. Diese Verordnung tritt am 23. August 2021 in Kraft und mit Ablauf des 10. Septembers 2021 außer Kraft.
22.08.2021 Welche Öffnungen und Beschränkungen gelten?
Alle Handwerksbetriebe dürfen weiterhin öffnen, egal wie hoch die jeweilige 7-Tage-Inzidenz ist. Jedoch tritt ab dem 23.08.2021 für Friseur-, Kosmetik- und Fußpflegebetriebe sowie Nagelstudios die sogenannte 3G-Regel in Kraft, wenn sich der Betrieb in einem Gebiet befindet, in dem die 7-Tage-Inzidenz von 35 überschritten ist.
22.08.2021 Was gilt für Handwerksbetriebe mit Kundenverkehr?
Alle Handwerksbetriebe mit Kundenverkehr dürfen weiterhin öffnen, egal wie hoch die 7-Tage-Inzidenz ist, also auch wenn die Inzidenz über 35, 50 oder 100 liegen sollte. Dabei muss auch nicht mehr unterschieden werden, ob der Betrieb nur handwerkliche Leistungen erbringt oder daneben auch Handel betreibt. Es gelten für alle Betriebe die gleichen unten dargestellten Hygieneanforderungen. Lediglich für Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen erbringen, gelten gering höhere Auflagen
Hygieneanforderungen:
- Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden
- 10 qm Verkaufsfläche pro Kunde. Wenn die Verkaufsfläche 800 qm überschreitet, 10 qm pro Kunde für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und 20 qm pro Kunde für die Verkaufsfläche über 800 qm.
- Kunden und ihre Begleitpersonen müssen FFP2-Masken tragen, Personal hingegen nur Community-Masken. Die Maskenpflicht für das Personal besteht im Kassen- und Thekenbereich nicht, wenn durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist.
- Schriftliches Schutz- und Hygienekonzept.
22.08.2021 Was gilt für Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen erbringen?
Zum Bereich der körpernahen Dienstleistungen sind insbesondere Friseur-, Kosmetik- und Fußpflegebetriebe sowie Nagelstudios zu zählen.
Diese Betriebe müssen neben den oben dargestellten allgemeinen Hygieneanforderungen folgende besondere Anforderungen erfüllen:
- Personal muss medizinische Masken tragen
- Kontaktdaten der Kunden erheben (Vor- und Zunamen, Anschrift, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und Zeitraum (Datum, Uhrzeit) des Aufenthaltes)
Die 10qm-pro-Kunde-Regelung gilt weiterhin. Diese Regelung ist in der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung enthalten und leider nicht aufgehoben worden. Hingegen ist die schärfere 10qm-pro-Person-Regelung in der bundesgesetzlichen Corona-Arbeitsschutzverordnung zum 01.07.2021 entfallen.
22.08.2021 Die 3G-Regel für Friseur-, Kosmetik- und Fußpflegebetriebe sowie Nagelstudios
Für alle Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen erbringen, wurde die sog. 3G-Regel ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 eingeführt.
Körpernahe Dienstleistungen erbringen insbesondere Friseur-, Kosmetik- und Fußpflegebetriebe sowie Nagelstudios. Hingegen zählen dazu nicht Scheider*innen oder Fotografen*innen, auch wenn sie im Rahmen ihrer Dienstleistungen den Kunden berühren müssen.
Die 3G-Regel ist nicht sofort anwendbar, wenn der Schwellenwert von 35 überschritten ist, sondern erst dann, wenn die Entwicklung einige Tage stabil geblieben ist. Das jeweilige Landratsamt / die kreisfreie Stadt veröffentlicht, ab wann die Regeln der neuen Inzidenzstufe angewandt werden müssen. (siehe dazu unter „Wann tritt die 3G-Regel in Kraft bzw. wieder außer Kraft?“)
3G-Regel:
Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen erbringen, dürfen in geschlossenen Räumen ihre Dienstleistungen nur noch folgenden Kunden anbieten:
- Geimpfte Personen mit Impfnachweis
- Genesene Personen mit Genesenennachweis
- Getestete Personen mit schriftlichem oder elektronischem negativen Testergebnis (PCR-Test vor höchstens 48 Stunden, Schnelltest oder beaufsichtigter Selbsttest vor höchstens 24 Stunden)
- Kinder bis zum sechsten Geburtstag
- Schüler*innen, da diese regelmäßig in der Schule getestet werden. Laut Auskunft des Bayerischen Gesundheitsministerium vom 24.08.2021 gilt für Schüler die Ausnahme von der Testpflicht auch während der Ferien.
Mitarbeiter*innen
Für Mitarbeiter*innen gilt die 3G-Regel nicht.
Keine Dokumentationspflicht
Die Betriebe müssen sich die Nachweise (Impf-, Genesenen- oder Testnachweis) vor der Erbringung der Dienstleistung vom Kunden nur zeigen lassen, die Nachweise aber nicht dokumentieren.
Beaufsichtigter Selbsttest
Der Betrieb kann dem Kunden, der keinen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen kann, anbieten, dass der Kunde im Betrieb einen Selbsttest durchführt. Die Durchführung des Selbsttests muss der Betrieb beaufsichtigen. In diesem Fall ist zu empfehlen, dass das Testergebnis so lange aufbewahrt wird, wie der Kunde anwesend ist, falls dies von einer Ordnungsbehörde kontrolliert werden sollte.
Nachtrag 24.08.2021 Der Betrieb kann dem Kunden über den beaufsichtigten Selbsttest auch einen Testnachweis ausstellen. Dieser Testnachweis ist 24 Stunden gültig. Der Kunde kann damit beispielsweise ein Restaurant besuchen.
22.08.2021 Wann tritt die 3G-Regel in Kraft bzw. wieder außer Kraft?
Die 3G-Regel der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist vom Überschreiten bzw. Unterschreiten der 7-Tage-Inzidenz von 35 abhängig.
Die 3G-Regel tritt aber nicht sofort in Kraft bzw. wieder außer Kraft, wenn der Schwellenwert von 35 überschritten bzw. unterschritten ist, sondern erst dann, wenn die Entwicklung einige Tage stabil geblieben ist. Das jeweilige Landratsamt / die kreisfreie Stadt veröffentlicht, ab wann die Regeln der neuen Inzidenzstufe angewandt werden dürfen bzw. müssen.
Inzidenzstufenänderung nach oben
Die 7-Tage-Inzidenz muss drei Tage lang ununterbrochen über dem Schwellenwert von 35 liegen, dann muss die 3G-Regel ab dem übernächsten Tag angewandt werden.
Inzidenzstufenänderung nach unten
Die 7-Tage-Inzidenz muss fünf Tage lang ununterbrochen unter dem Schwellenwert von 35 liegen, dann braucht die 3G-Regel ab dem übernächsten Tag nicht mehr angewandt werden.
Hier veröffentlicht das Robert-Koch-Institut die Entwicklung der 7-Tage-Inzidenz aller deutschen Landkreise.
22.08.2021 Was gilt für Fotografen?
Fotografen dürfen alle Gruppen so fotografieren, wie diese zusammengekommen sind. Der Fotograf ist dabei nicht verantwortlich, dass die Kontaktbeschränkungen und das Abstandsgebot eingehalten werden.
Es ist zu empfehlen, dass der Fotograf seinem Auftraggeber mitteilt, dass der Auftraggeber für die Beachtung der Corona-Regelungen zu sorgen hat. In Zweifelsfällen kann sich der Auftraggeber beim örtlichen Gesundheitsamt erkundigen.
22.08.2021 Dürfen Handwerksbetriebe weiterhin Präsenzschulungen anbieten?
Es dürfen Präsenzschulungen durchgeführt werden, die sowohl der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung dienen, als auch Kurse, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind (z.B. Töpferkurse für Kinder, Schminkkurse für Verbraucher).
Dabei ist zu beachten, dass bei Präsenzveranstaltungen möglichst der Mindestabstand einzuhalten ist. Soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, besteht Maskenpflicht.
22.08.2021 Kann sich ein Handwerksbetrieb als Teststation anerkennen lassen?
Die Durchführung von Schnelltests und die Ausstellung eines Testnachweises ist auch für Handwerksbetriebe möglich. Über die Anerkennung als Teststation informiert das örtliche Gesundheitsamt. Ferner hat das Bayerische Gesundheitsministerium über die Voraussetzungen ein Merkblatt erstellt.
11.08.2021 Ministerpräsidentenkonferenz vom 10. August 2021
Die Ministerpräsidenten haben zusammen mit der Bundeskanzlerin die weiteren Schritte während der COVID-19-Pandemie beschlossen.
Die Beschlüsse sehen vor, dass spätestens zum 23. August 2021 alle Personen, die weder vollständig Geimpfte oder Genesene sind, für die Inanspruchnahme von Friseur- und Kosmetikdienstleistungen einen max. 24 Stunden alten Schnelltest oder 48 Stunden alten PCR-Test vorweisen müssen. Ab dem 11. Oktober wird das Angebot kostenloser Bürgertests eingestellt werden. Für Personen, die nicht geimpft werden können oder für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt (v. a. Schwangere, Kinder unter 18) soll es weiterhin kostenlose Schnelltests geben. Eine allgemeine Impfpflicht ist nicht beschlossen worden.
Bayern muss nun für sich entscheiden, welche Regelungen es für den Freistaat trifft. Dies bedeutet, dass die Regelungen für Bayern erst in einer neuen bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verbindlich getroffen werden.
Bis zum Erlass einer neuen bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gelten die Regelungen der 13. BayIfSMV.
03.08.2021 Corona-Einreiseverordnung
Die neue Allgemeinverfügung des StMGP "Testnachweis von Einreisenden aus Risikogebieten" (AV Testnachweis) vom 01. August 2021 präzisiert den Vollzug der bundesweiten neuen Vorgaben.
Jeder Einreisende, der bei Einreise nicht über den entsprechenden Testnachweis verfügt oder nicht geimpft oder genesen ist, muss sich unverzüglich testen lassen.
Die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 30. Juli 2021 und eine Erklärung dazu kann hier abgerufen werden: www.bundesgesundheitsministerium.de