Informationen aus dem Newsticker vom Oktober 2021
26.10.2021 Kabinett beschließt Verlängerung der aktuellen Maßnahmen bis 24. November 2021
Das Bayerische Kabinett hat die unveränderte Verlängerung der aktuell geltenden 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis zum 24.11.2021 beschlossen. Trotz stark steigender Inzidenzwerte in Bayern wurden die Maßnahmen nicht verschärft. Die Pressemitteilung der Kabinettsitzung können Sie hier einsehen.
19.10.2021 Aktualisiertes Merkblatt "Infektionsschutzkonzept"
Das Merkblatt für die Umsetzung eines Infektionsschutzkonzepts wurde aktualisiert.
18.10.2021 Testpflicht für ungeimpfte Inhaber und Mitarbeiter in Betrieben körpernaher Dienstleistungen ab 19. Oktober 2021
Ab Dienstag, 19.10.2021, gelten die 3G-, 2G- oder 3Gplus-Regel nicht mehr - wie bisher - nur für Kunden sondern auch für Inhaber und Mitarbeiter mit Kundenkontakt. Dies betrifft nur Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen erbringen oder Lebensmittelhandwerker, die ein gastronomisches Angebote vergleichbar einem Gastronomiebetrieb haben. Danach müssen deren ungeimpfte Inhaber und Mitarbeiter bei 3G sich zweimal pro Woche testen und bei 3Gplus PCR-getestet sein. Bei der freiwilligen Anwendung von 2G müssen dann aber auch Inhaber und Mitarbeiter ausschließlich genesen oder geimpft sein.
Für sonstige Handwerker, die in Betrieben, die der 3G-Regel unterfallen, Aufträge zu erfüllen haben, betrifft die Testpflicht nicht
18.10.2021 Was gilt generell für Handwerksbetriebe?
Alle Handwerksbetriebe, auch die mit Kundenverkehr dürfen öffnen, egal wie hoch die 7-Tage-Inzidenz ist.
Die 3G-Regel gilt nur für körpernahe Dienstleistungen und Gastronomiebetriebe. Sie gilt hingegen nicht für alle anderen Handwerksbetriebe, weder für deren Kunden noch das Personal.
Die Beschränkung der Kundenzahl auf ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche ist entfallen.
Es gelten für alle Betriebe die gleichen unten dargestellten Hygieneanforderungen. Lediglich für Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen erbringen und Gastronomiebetriebe gelten höhere Auflagen.
Hygieneanforderungen:
Mindestabstand
Ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden aber auch zwischen Personal und Kunden wird nur noch empfohlen.
Maskenpflicht
Die Maskenpflicht besteht nur noch in Gebäuden und geschlossenen Räumen.
Kunden aber auch das Personal müssen mindestens medizinische Masken tragen.
Ausnahmen:
Wenn Kunden oder Personal einen festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz eingenommen haben und 1,5 Meter Abstand zur nächsten Person einhalten, können sie ihre Maske abnehmen.
Die Maskenpflicht für das Personal besteht im Kassen- und Thekenbereich nicht, wenn durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist.
Die Maske kann abgenommen werden, soweit die Art der Dienstleistung das Tragen der Maske nicht möglich macht (z.B. Bartrasur).
Schriftliches Schutz- und Hygienekonzept bei Kundenverkehr.
18.10.2021 Was gilt für Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen erbringen?
Körpernahe Dienstleistungen erbringen insbesondere Friseur-, Kosmetik- und Fußpflegebetriebe sowie Nagelstudios.
Hingegen zählen dazu nicht Schneider*innen oder Fotografen*innen, auch wenn sie im Rahmen ihrer Dienstleistungen den Kunden berühren müssen.
Nach unserer Auffassung sind auch Augenoptiker und Hörakustiker nicht zu den körpernahen Dienstleistern zu zählen, da nur während eines geringen Teils der gesamten Dienstleistungserbringung Kundenkontakt besteht.
Die Beschränkung der Kundenzahl auf ein Kunde pro 10 qm Behandlungsraumfläche ist entfallen.
Zugangsbeschränkungen
Für alle Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen erbringen, gelten in Gebieten mit einer 7-Tage-Inzidenz über 35 Zugangsbeschränkungen. Die gesetzliche Grundregel ist 3G. Betriebe können aber anstatt der 3G-Regel freiwillig die 2G-Regel oder 3G plus-Regel anwenden. Nach Auskunft des Gesundheitsministeriums kann die freiwillige 2G- oder 3G plus-Regel auch nur an einzelnen Tagen angewandt werden.
Die drei verschiedenen Modelle werden im Folgenden dargestellt:
3G-Regel
Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen erbringen, dürfen in geschlossenen Räumen ihre Dienstleistungen nur anbieten, wenn sowohl Kunden als auch Inhaber und Mitarbeiter mit Kundenkontakt folgende Bedingungen erfüllen:
Geimpfte Personen mit Impfnachweis
Genesene Personen mit Genesenennachweis
Getestete Personen mit schriftlichem oder elektronischem negativen Testergebnis (PCR-Test vor höchstens 48 Stunden, Schnelltest oder beaufsichtigter Selbsttest vor höchstens 24 Stunden)
Kinder bis zum sechsten Geburtstag
Schüler*innen, da diese regelmäßig in der Schule getestet werden. Laut Auskunft des Bayerischen Gesundheitsministerium gilt für Schüler die Ausnahme von der Testpflicht auch während der Ferien.
Mindestabstand
Ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden aber auch zwischen Personal und Kunden wird empfohlen. Wenn der Mindestabstand nicht eingehalten wird, besteht Maskenpflicht.
Maskenpflicht
Kunden aber auch das Personal müssen mindestens medizinische Masken tragen.
Ausnahmen:
Die Maske kann abgenommen werden, soweit die Art der Dienstleistung das Tragen der Maske nicht möglich macht (z.B. Bartrasur).
Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Maskenpflicht befreit.
Wenn Kunden einen festen Sitzplatz eingenommen haben und 1,5 Meter Abstand zur nächsten Person (anderer Kunde oder Personal) einhalten, können sie ihre Maske abnehmen.
Die Maskenpflicht für das Personal entfällt im Kassen- und Thekenbereich, wenn durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist.
Schriftliches Schutz- und Hygienekonzept bei Kundenverkehr.
Kontaktdaten der Kunden erheben (Vor- und Zunamen, Anschrift, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und Zeitraum (Datum, Uhrzeit) des Aufenthaltes).
Freiwilliges 2G
Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen erbringen, dürfen in geschlossenen Räumen ihre Dienstleistungen nur anbieten, wenn sowohl Kunden als auch Inhaber und Mitarbeiter mit Kundenkontakt folgende Bedingungen erfüllen:
Geimpfte Personen mit Impfnachweis,
Genesene Personen mit Genesenennachweis,
Kinder bis zum zwölften Geburtstag.
Mindestabstand
Ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden wird empfohlen.
Maskenpflicht
Kunden müssen keine Masken tragen.
Hinsichtlich der Maskenpflicht des Personals ist der Arbeitsschutz zu beachten. Nach unserer Einschätzung der Arbeitsschutzregeln ist das Personal dann von der Maskenpflicht befreit, wenn jede/r Mitarbeiter*in geimpft oder genesen ist. Ist ein/e Mitarbeiter*in nicht geimpft oder der Impfstatus unbekannt, müssen alle Mitarbeiter*innen mindestens eine Community-Maske tragen.
- Schriftliches Schutz- und Hygienekonzept.
- Kontaktdaten der Kunden erheben (Vor- und Zunamen, Anschrift, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und Zeitraum (Datum, Uhrzeit) des Aufenthaltes).
- Deutlicher Hinweis auf 2G-Zugangsbeschränkung, am besten an der Ladentür.
- Zugangskontrolle mit Identitätsüberprüfung.
- Anzeige an örtliche Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt), dass 2G-Regel gewählt wird.
Freiwilliges 3G plus
Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen erbringen, dürfen in geschlossenen Räumen ihre Dienstleistungen nur anbieten, wenn sowohl Kunden als auch Inhaber und Mitarbeiter mit Kundenkontakt folgende Bedingungen erfüllen:
Geimpfte Personen mit Impfnachweis,
Genesene Personen mit Genesenennachweis,
Getestete Personen mit schriftlichem oder elektronischem Nachweis über negativen PCR-Test (vor höchstens 48 Stunden),
Kinder bis zum zwölften Geburtstag,
Schüler*innen, da diese regelmäßig in der Schule getestet werden. Laut Auskunft des Bayerischen Gesundheitsministerium gilt für Schüler die Ausnahme von der Testpflicht auch während der Ferien.
Mindestabstand
Ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden wird empfohlen.
Maskenpflicht
Kunden müssen keine Masken tragen.
Hinsichtlich der Maskenpflicht des Personals ist der Arbeitsschutz zu beachten. Nach unserer Einschätzung der Arbeitsschutzregeln muss das Personal medizinische Masken tragen.
- Schriftliches Schutz- und Hygienekonzept.
- Kontaktdaten der Kunden erheben (Vor- und Zunamen, Anschrift, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und Zeitraum (Datum, Uhrzeit) des Aufenthaltes).
- Deutlicher Hinweis auf 3G-Zugangsbeschränkung, am besten an der Ladentür
- Zugangskontrolle mit Identitätsüberprüfung.
- Anzeige an örtliche Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt), dass 3G plus-Regel gewählt wird.
18.10.2021 Testnachweise für die 3G-Regel bei Friseur-, Kosmetik- und Fußpflegebetrieben sowie Nagelstudios
Der Betrieb muss sich von seinen Kunden vor Beginn der Dienstleistung einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis zeigen lassen. Eine Dokumentationspflicht besteht nicht.
Inhaber als auch Mitarbeiter, die Kundenkontakt haben, müssen vor der Arbeitsaufnahme einen Impf- oder Genesenennachweis erbringen. Nicht geimpfte oder genesene Inhaber und Mitarbeiter müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche einen Testnachweis erbringen.
Folgende Testnachweise sind möglich:
- PCR-Test vor höchstens 48 Stunden
- Schnelltest einer offiziellen Teststation vor höchstens 24 Stunden
- Beaufsichtigter Selbsttest
Beaufsichtigter Selbsttest
Kunde
Der Betrieb kann dem Kunden, der keinen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen kann, anbieten, dass der Kunde im Betrieb einen Selbsttest durchführt. Die Durchführung des Selbsttests muss der Betrieb beaufsichtigen. Ferner muss der Betrieb einen Testnachweis als Nachweis für den durchgeführten beaufsichtigten Selbsttest erstellen. Der Testnachweis kann aber nur für die anschließende Dienstleistung, hingegen nicht anderweitig, z.B. zum Besuch im Restaurant, genutzt werden.
Inhaber und Mitarbeiter
Nicht geimpfte oder genesene Inhaber und Mitarbeiter können zweimal pro Woche vor Arbeitsbeginn einen Selbsttest im Betrieb durchführen, der von einem/einer Kollegen*in beaufsichtigt wird. Die/der beaufsichtigende Kollege*in muss dafür keine Schulung absolviert haben. Der Betrieb muss dann einen Testnachweis erstellen Der Testnachweis kann aber nur für die Arbeit, hingegen nicht anderweitig, z.B. zum Besuch im Restaurant, genutzt werden. Der Testnachweis der Inhaber muss zwei Wochen aufbewahrt werden.
(Solo-)Selbständige, die keine Kollegen*innen haben, die den Selbsttest beaufsichtigen können, dürfen nach Mitteilung des Bayerischen Wirtschaftsministeriums keinen unbeaufsichtigten Selbsttest durchführen. Dies bedeutet, dass Soloselbständige zweimal pro Woche einen Schnelltest bei einer offiziellen Teststelle machen müssen.
18.10.2021 Dürfen Handwerksbetriebe weiterhin Präsenzschulungen anbieten?Es dürfen alle Präsenzschulungen durchgeführt werden.
Folgende Hygieneregelungen sind zu beachten:
3G-Regel
Für Veranstalter von Präsenzschulungen gilt in Gebieten mit einer 7-Tage-Inzidenz über 35 die sog. 3G-Regel.
In geschlossenen Räumen dürfen dann Präsenzschulungen nur angeboten werden, wenn sowohl Kunden als auch Inhaber und Mitarbeiter mit Kundenkontakt folgende Bedingungen erfüllen:
Geimpfte Personen mit Impfnachweis
Genesene Personen mit Genesenennachweis
Getestete Personen mit schriftlichem oder elektronischem negativen Testnachweis
Kinder bis zum sechsten Geburtstag
Schüler*innen, da diese regelmäßig in der Schule getestet werden. Laut Auskunft des Bayerischen Gesundheitsministerium gilt für Schüler die Ausnahme von der Testpflicht auch während der Ferien.
Mindestabstand
Ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden aber auch zwischen Personal und Kunden wird nur noch empfohlen. Wenn der Mindestabstand nicht eingehalten wird, besteht Maskenpflicht.
Maskenpflicht
Kunden aber auch das Personal müssen mindestens medizinische Masken tragen.
Ausnahmen:
Die Maske kann abgenommen werden, soweit die Art der Dienstleistung das Tragen der Maske nicht möglich macht (z.B. Schminkkurse).
Wenn Kunden einen festen Sitzplatz eingenommen haben und 1,5 Meter Abstand zur nächsten Person (anderer Kunde oder Personal) einhalten, können sie ihre Maske abnehmen.
Schriftliches Schutz- und Hygienekonzept.
Auch im Bereich der Präsenzschulungen kann anstatt der 3G-Regel freiwilliges 2G oder freiwilliges 3G plus gewählt werden. Die Regelungen sind dann ganz ähnlich wie für die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen. Bitte lassen Sie sich von uns beraten, wenn Sie eines dieser Modelle wählen wollen.
18.10.2021 Darf jeder Betrieb einen beaufsichtigten Selbsttest bescheinigen?
Jeder Betrieb darf seinen Mitarbeitern eine sog. betriebliche Testung anbieten. Dazu muss der Betrieb eine dafür geschulte Person beauftragen, entweder die Tests an den Mitarbeitern durchzuführen oder Selbsttests der Mitarbeiter zu beaufsichtigen. In beiden Fällen darf der Betrieb seinen Mitarbeitern einen Testnachweis ausstellen, der dann 24 Stunden Gültigkeit hat. Angebote für Schulungen sind im Internet zu finden. Eine reine Online-Schulung reicht nach Auskunft des Gesundheitsministeriums nicht aus.
13.10.2021 Testpflicht für ungeimpfte Inhaber und Mitarbeiter in Betrieben körpernaher Dienstleistungen ab 19. Oktober 2021
Ab 19.10.2021 gilt eine Testpflicht für ungeimpfte Inhaber und Mitarbeiter in Betrieben körpernaher Dienstleistungen.
Das Bayerische Kabinett hat entschieden, dass ab Dienstag, 19.10.2021, die 3G-, 2G- oder 3Gplus-Regel nicht mehr - wie bisher - nur für Kunden sondern zukünftig auch für Inhaber und Mitarbeiter mit Kundenkontakt gelten sollen. Dies betrifft nur Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen erbringen oder gastronomische Angebote haben. Danach müssen deren ungeimpfte Inhaber und Mitarbeiter bei 3G sich zweimal pro Woche testen und bei 3Gplus PCR-getestet sein. Bei der freiwilligen Anwendung von 2G müssen dann aber auch Inhaber und Mitarbeiter genesen oder geimpft sein.
Der Kabinettsbeschluss muss nun durch Änderung der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung umgesetzt werden. Wir erwarten die Gesetzesänderung zum Ende der Woche. Sobald die neuen Regelungen erlassen wurden, können wir Sie dazu beraten, aber auch erst dann. Den Bericht aus der Kabinettssitzung können Sie hier einsehen.
07.10.2021 Aktualisiertes "Merkblatt für die Umsetzung eines Schutz- und Hygienekonzepts"
Das Merkblatt wurde aktualisiert und kann hier eingesehen werden.
06.10.2021 Erleichterungen für Betriebe ab 06.Oktober 2021
Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen erbringen oder gastronomische Angebote haben, können freiwillig 2G (geimpft, genesen) bzw. 3G plus (geimpft, genesen, PCR-Test) anwenden. In diesen Fällen sind die Kunden und teilweise auch die Mitarbeiter von der Maskenpflicht befreit.
05.10.2021 Bayerisches Kabinett beschließt Erleichterungen für Betriebe ab 06.10.2021
Das Bayerische Kabinett hat beschlossen, dass Betriebe, die freiwillig 2G (geimpft, genesen) bzw. 3G plus (geimpft, genesen, PCR-Test) anwenden, von der Maskenpflicht und dem Mindestabstandsgebot befreit werden.
Dies wird im Handwerk vor allem die Betriebe betreffen, die körpernahe Dienstleistungen erbringen oder gastronomische Angebote haben. Für diese Betriebe galt bisher die 3G-Regel mit Maskenpflicht und Mindestabstandsgebot.
Der Kabinettsbeschluss muss nun durch Änderung der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung umgesetzt werden. Die Änderungen sollen am 06.10.2021 in Kraft treten.
Der Inhalt der derzeit noch geltenden Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist in den folgenden FAQs dargestellt. Sobald neue Regelungen erlassen wurden, können wir Sie dazu beraten, aber auch erst dann.
Hier können Sie die Pressemitteilung zum Kabinettsbeschluss vom 04.10.2021 einsehen.
05.10.2021 Nachprüfungen der Direktanträge in der November- und Dezemberhilfe
Als staatlich beauftragte Bewilligungsstelle hat die IHK in der November- und Dezemberhilfe insgesamt über 132.000 Anträge aus Bayern final bearbeitet. Wie sich herausgestellt hat, haben leider etliche Antragsteller aus Branchen, die von den staatlichen Schließungsverordnungen eindeutig nicht betroffen waren, trotzdem Fördermittelanträge gestellt und automatisiert Fördermittel erhalten. Die betroffenen Branchen sind bunt gemischt, aber zahlenmäßig vor allem den Sektoren Friseure, Taxigewerbe und Einzelhandel zuordenbar.
Die Bewilligungsstelle wird nunmehr vom Bund angehalten, im Rahmen einer Nachprüfung bei offensichtlich nicht antragsberechtigten Branchenangehörigen Anhörungen durchzuführen und bei fehlender Antragsberechtigung erfolgte Auszahlungen zurückzufordern. Die Anhörungen werden voraussichtlich am 8. Oktober 2021 gebündelt versendet und enthalten alle wichtigen Informationen für die Antragssteller.
01.10.2021 Verlängerung der 3G-Regel bis 29.10.2021
Das Bayerische Kabinett hat beschlossen, die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis 29.10.2021 zu verlängern.
Die neue 14. BayIfSMV können Sie hier einsehen. Diese Verordnung tritt am 2. September 2021 in Kraft und mit Ablauf des 29. Oktober 2021 außer Kraft.
Die 3G-Regel gilt im Handwerk weiterhin nur für körpernahe Dienstleistungen und gastronomische Angebote, hingegen nicht für alle sonstigen Handwerksbetriebe. Anstatt der FFP2-Maske bleibt die medizinische Maske (OP-Maske) als Maskenstandard.
Wenn sich die Infektionslage weiter verschlechtern sollte, wird die Staatsregierung weitergehende Maßnahmen ergreifen. Bei der Beurteilung wird aber nicht mehr die 7-Tage-Inzidenz herangezogen, sondern die Belegung der Krankenhäuser und Intensivstationen. Dies wird Krankenhausampel genannt.