Informationen Corona Newsticker Dezember 2021

31.12.2021 Allgemeinverfügung zur Isolation

Die geänderte Allgemeinverfügung zur Änderung der Isolation wurde aktualisiert. Die Allgemeinverfügung ist bis zum Ablauf des 31. März 2022 gültig.

Die Allgemeinverfügung können Sie hier einsehen.



31.12.2021 FAQ zur 2G-Regel im Einzelhandel

Der Positivliste sind alle Einzelheiten zur aktuellen 2G-Regel im Einzelhandel zu entnehmen.



30.12.2021 Aktualisiertes Informationsblatt "Finanzielle Hilfen"

Das aktualisierte Informationsblatt "Finanzielle Hilfen" können Sie hier einsehen.



29.12.2021 Änderung der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Diese Verordnung tritt am 24. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 12. Januar 2022 außer Kraft.



16.12.2021 Vollständige Immunisierung (Auffrischungsimpfung / Booster)

Wer nach seiner vollständigen Immunisierung eine weitere Auffrischimpfung erhalten hat („Booster“), hat auch ohne einen ergänzenden Test Zugang zu Bereichen, die nach 2G plus zugangsbeschränkt sind. Die Auffrischimpfung ersetzt den Test (auch PCR).

Ausgenommen sind bundesrechtlich abweichend geregelte Bereiche (z. B. Testnotwendigkeiten in Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen, § 28b Abs. 2 IfSG).

Folgende Einrichtungen und Veranstaltungen, die bisher nach 2G plus zugänglich waren, sind künftig ohne ergänzenden Test nach 2G zugänglich (die übrigen hierfür bisher geltenden Bestimmungen, insbesondere die Kapazitätsgrenze, bleiben aber erhalten):

  • Sportstätten unter freiem Himmel zur eigenen sportlichen Betätigung (für Zuschauer von Sportveranstaltungen gilt weiterhin 2G plus)
  • Öffentliche Veranstaltungen (z. B. öffentliches Gedenken, kommunale Events, Werbeveranstaltungen) und private Veranstaltungen (private Feiern) unter freiem Himmel, ausgenommen Sport- und Kulturveranstaltungen
  • Zoologische und botanische Gärten (inklusive Innenbereiche)
  • Gedenkstätten (inklusive Innenbereiche)
  • Freizeitparks (inklusive Innenbereiche)
  • Ausflugsschiffe
  • Führungen unter freiem Himmel.

Weiterhin nach 2G plus sind dagegen insbesondere Objekte zugänglich, die ihren Schwerpunkt indoor haben oder großes Publikum anziehen, insbesondere:

  • Sportveranstaltungen (als Zuschauer), Indoorsportausübung
  • Kulturveranstaltungen
  • Messen, Tagungen, Kongresse
  • Ausstellungen, Schlösser (indoor)
  • Bäder, Thermen, Saunen, Solarien, Fitnessstudios, sonstiger Freizeitbereich.

Der touristische Bahn- und Reisebusverkehr wird künftig wie der ÖPNV behandelt (3G, keine Kapazitätsgrenze).

  • Die bisherige Ausnahme von 2G in der Gastronomie, im Beherbergungswesen sowie bei sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Eigenaktivität zugunsten minderjähriger Schüler, die regelmäßig getestet werden, wird zunächst bis zum Ablauf des 12. Januar 2022 weitergewährt.

  • Nachdem der Bund nun die rechtlichen Grundlagen geschaffen hat, werden in Umsetzung des MPK-Beschlusses vom 2. Dezember private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes zu beschränkt. Kinder bis zur Vollendung von 12 Jahren und 3 Monaten sind hiervon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen bzw. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen, sind davon nicht berührt. Bei privaten Feiern und Zusammenkünften von Geimpften und Genesenen (nicht in der Gastronomie) gilt eine Teilnehmergrenze von 50 Personen in Innenräumen und 200 Personen im Außenbereich.

  • Zwischen dem 31. Dezember (15 Uhr) und dem 1. Januar (9 Uhr) besteht auf von den Gemeinden zu bestimmenden publikumsträchtigen Plätzen und ihrem weiteren Umfeld ein landesweites Verbot von Menschenansammlungen, die über 10 Personen hinausgehen. Über 10 Personen hinausgehende Menschenansammlungen haben sich unverzüglich zu zerstreuen. Gottesdienste und Versammlungen nach Art. 8 GG bleiben nach allgemeinen Regelungen zulässig (§ 28b Abs. 8 IfSG). Die nach der 15. BayIfSMV angeordnete Sperrstunde in der Gastronomie (22 Uhr bis 5 Uhr) wird für die Silvesternacht aufgehoben.

  • Die nicht geimpften oder genesenen Betreiber und Beschäftigten der nach 2G plus oder 2G zugangsbeschränkten Betriebe müssen künftig nicht mehr verpflichtend jede Woche zwei PCR-Tests erbringen. Künftig findet auch für diese Personengruppe das Bundesrecht (§ 28b IfSG) entsprechende Anwendung (auch arbeitstägliche Schnelltests möglich).

  • Die Maskenpflicht von Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz richtet sich nach arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Über das wie der Maske am Arbeitsplatz entscheidet damit der jeweilige Arbeitgeber gemäß seiner arbeitsschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung (Mindeststandard OP-Masken)








16.12.2021 Merkblatt für die Umsetzung eines Infektionsschutzkonzepts

Das Merkblatt für die Umsetzung eines Infektionsschutzkonzepts wurde aktualisiert.



16.12.2021 Aktuelle Coronaregeln

Eine Aufstellung der aktuellen Coronaregeln (Stand: 15.12.2021) können Sie hier einsehen.



16.12.2021 Änderung der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Diese Verordnung tritt am 24. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 12. Januar 2022 außer Kraft.



13.12.2021 Aktualisiertes Informationsblatt "Finanzielle Hilfen"

Das aktualisierte Informationsblatt "Finanzielle Hilfen" können Sie hier einsehen.



08.12.2021 Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung   

Diese Änderung der Verordnung endet mit Ablauf des 15. Dezember 2021.



07.12.2021 FAQ zur 2G-Regel im Einzelhandel

Der Positivliste sind alle Einzelheiten zur aktuellen 2G-Regel im Einzelhandel zu entnehmen.



07.12.2021 Merkblatt für die Umsetzung eines Infektionsschutzkonzepts

Das Merkblatt für die Umsetzung eines Infektionsschutzkonzepts wurde aufgrund der 2G-Regel im Handel aktualisiert.



04.12.2021 Änderung der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Die Änderung der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde veröffentlicht. Alle aktuellen Regelungen finden Sie unten stehend.



03.12.2021 Testung im Betrieb

Auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen im Bereich Betrieblicher Infektionsschutz.



Beaufsichtigter Selbsttest und Muster für den Testnachweis 

Nicht geimpfte oder genesene Inhaber und Mitarbeiter können täglich vor Arbeitsbeginn einen Selbsttest im Betrieb durchführen, der von einem/einer Kollegen*in beaufsichtigt wird. Die/der beaufsichtigende Kollege*in muss dafür keine Schulung absolviert haben. Der Betrieb muss nach den FAQs des Bundesgesundheitsministeriums keinen Testnachweis erstellen. Es genügt die Dokumentation, dass der Test unter Aufsicht durchgeführt wurde (Namensliste der Mitarbeiter, Namen der beaufsichtigenden Person, Uhrzeit, Datum, Test positiv oder negativ). Der Betrieb kann freiwillig einen Testnachweis erstellen, der aber nur für die Arbeit in dem Betrieb verwendet werden kann. Hier erhalten Sie ein Muster für den Testnachweis.



Abrufkontingent von Corona-Schnelltests und Corona-Selbsttests für das regionale Handwerk

Vor dem Hintergrund temporär geringer Verfügbarkeiten der notwendigen Test-Kits, gekoppelt mit den strengen Vorgaben und vielen Anfragen von Mitgliedsbetrieben, hat die Handwerkskammer für Schwaben verschiedene Marktabfragen durchgeführt, um Unternehmen zu finden, die dem regionalen Handwerk über Abrufkontingente zügig Testkapazitäten zu vergünstigten Konditionen zur Verfügung stellen können.

Derzeit haben drei Händler Testkontingente für unsere Mitgliedsbetriebe reserviert. Das bedeutet, dass die Tests sofort verfügbar sind und in wenigen Tagen zu den Betrieben geliefert werden können. Die Mitgliedsbetriebe können ihren Bedarf eigens aus diesen Kontingenten bestellen. Für eine Inanspruchnahme der jeweiligen Angebote setzen Sie sich bitte mit dem jeweiligen Anbieter unter Bezug „HWK Schwaben“ eigens in Kontakt. Die Kontaktaufnahme ist sowohl per E-Mail als auch telefonisch möglich.

Hinweis: Das Angebot richtet sich an Mitgliedsbetriebe der Handwerkskammer für Schwaben. Da der Markt für entsprechende Antigenteste sehr dynamisch ist, lohnt sich ein Preisvergleich bei anderen Anbietern. Hierbei sollten weitere Parameter, wie die Testanwendung, Hersteller, Preis, Lieferzeit oder max. Bestellmenge, beachtet werden. Die Handwerkskammer für Schwaben erhält keinerlei Provisionen oder sonstige Vergütungen und tritt selbst nicht als Verkäufer oder Käufer auf. Mit diesem Angebot ist keinerlei Produkt- oder Händlerempfehlung verbunden. Weitere Details zu den Angeboten und zur Bestellabwicklung erhalten Sie direkt bei dem Anbieter. Ein Vertrag über den Kauf kommt ausschließlich zwischen dem Besteller und dem jeweiligen Anbieter zustande.

Ansprechpartner der drei Händler für Testkontingente:

Seyko Handelskontor (Hr. Michael Flath): Tel.: 0371 3010-44; Mail: handelskontor@talida-cosmetics.com

MEDITEC GmbH (Fr. Rummel): Tel.: 02405 8989070; Mail: info@meditec-ac.de (Mindestbestellmengen: 300 Stück bei Spucktests; 1.000 Stück bei Nasaltests)

Firma Jörg Kurzeja (Hr. Jörg Kurzeja): Tel.: 0341 33737055; Mail: mail@joergkurzeja.de

Primano International Trading GmbH, Alexander Hagl: Mail: hagl@justyou-now.de 

Hinweis für weitere Händler: Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf. Die HWK Schwaben ist über jegliche Unterstützung für die regionalen Handwerksbetriebe dankbar.



03.12.2021 Aktuelle Coronaregeln

Die aktuellen Coronaregeln wurden in einer Tabelle zusammengefasst. Hier erhalten Sie einen Überblick über die aktuell geltenden Coronaregeln.



03.12.2021 Fragen und Antworten:

Wie lange gelten die Regelungen 

Die Regelungen gelten vorerst bis 15.12.2021.



Was gilt für körpernahe Dienstleistungen in Gebieten ohne Hotspot-Lockdown?

Körpernahe Dienstleistungen erbringen insbesondere Friseur-, Kosmetik- und Fußpflegebetriebe sowie Nagelstudios.

Hingegen zählen dazu nicht Schneider*innen oder Fotografen*innen, auch wenn sie im Rahmen ihrer Dienstleistungen den Kunden berühren müssen. Nach unserer Auffassung sind auch Augenoptiker und Hörakustiker nicht zu den körpernahen Dienstleistern zu zählen, da nur während eines geringen Teils der gesamten Dienstleistungserbringung Kundenkontakt besteht.

Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen erbringen, müssen folgende Bedingungen erfüllen:

2G

Kunden
  • Geimpfte Personen mit Impfnachweis,
  • Genesene Personen mit Genesenennachweis
  • Kinder bis 12 Jahre und 3 Monate. Kinder über diesem Alter müssen einen 2G-Nachweis erbringen. Die Ausnahme für Schüler*innen gibt es nicht mehr.
  • Personen, die sich nicht impfen lassen können, mit ärztlichem Attest im Original. Diese Personen müssen aber einen negativen PCR-Test vorlegen.
  • Medizinische oder pflegerische Leistungen können erbracht werden, auch wenn der Kunde 2G nicht erfüllt (siehe unter „Was gilt für Kosmetik-, Fuß- und Nagelpflegebetriebe in Gebieten mit Hotspot-Lockdown?“).
Inhaber und Mitarbeiter
  • Geimpfte Personen mit Impfnachweis,
  • Genesene Personen mit Genesenennachweis
  • Getestete Personen mit negativem Testnachweis PCR-Test (max. 48 h vor Arbeitsbeginn durchgeführt), täglicher Schnelltest einer Teststation oder beaufsichtigter Selbsttest im Betrieb,
  • Mindestabstand Ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden muss zwingend eingehalten werden.
  • 10 qm Verkaufsfläche pro Kunde
  • Maskenpflicht
  • Kunden müssen FFP2-Masken tragen. Die Maskenpflicht des Personals richtet sich nach arbeitsschutzrechtlichen Regeln. Aufgrund der aktuellen Infektionslage regelt die Berufsgenossenschaft BGW, dass bei Tätigkeiten mit engem Kontakt zu anderen Personen unter 1,5 Metern eine FFP2-Maske zu tragen ist.
  • Schriftliches individuelles Infektionsschutzkonzept.
  • Kontaktdaten der Kunden erheben (Vor- und Zunamen, Anschrift, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und Zeitraum (Datum, Uhrzeit des Aufenthaltes).  


Testnachweise für die 2G-Regel bei Friseur-, Kosmetik- und Fußpflegebetrieben sowie Nagelstudios

Der Betrieb muss sich von seinen Kunden vor Beginn der Dienstleistung einen Impf- oder Genesenennachweis zeigen lassen und die Identität überprüfen. Eine Dokumentationspflicht besteht nicht.

Inhaber als auch Mitarbeiter müssen vor der Arbeitsaufnahme einen Impf- oder Genesenennachweis erbringen. Nicht geimpfte oder genesene Inhaber und Mitarbeiter müssen

  • entweder einen PCR-Testnachweis, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde, erbringen, oder
  • einen Testnachweis über einen Schnelltest einer offiziellen Teststation, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, an jedem Arbeitstag erbringen, oder
  • einen beaufsichtigten Selbsttest im Betrieb an jedem Arbeitstag durchführen. Der Inhaber muss die Nachweiskontrollen dokumentieren.  


Kostentragung für die Tests

Nach Auskunft des Bayerischen Gesundheitsministeriums und Arbeitsministeriums müssen die Mitarbeiter die Kosten für einen PCR-Test selbst tragen. Dies gilt auch für einen täglich durchgeführten Schnelltest bei einer offiziellen Teststation. Von den Kosten für die Selbsttests im Betrieb trägt der Betrieb die Kosten für zwei Tests, für die restlichen Tage muss der Mitarbeiter die Kosten selbst tragen. Die Durchführung der Tests wird nicht als Arbeitszeit gezählt.  



Beaufsichtigter Selbsttest

Nicht geimpfte oder genesene Inhaber und Mitarbeiter können täglich vor Arbeitsbeginn einen Selbsttest im Betrieb durchführen, der von einem/einer Kollegen*in beaufsichtigt wird. Die/der beaufsichtigende Kollege*in muss dafür keine Schulung absolviert haben. Der Betrieb muss nach den FAQs des Bundesgesundheitsministeriums keinen Testnachweis erstellen. Es genügt die Dokumentation, dass der Test unter Aufsicht durchgeführt wurde (Namensliste der Mitarbeiter, Namen der beaufsichtigenden Person, Uhrzeit, Datum, Test positiv oder negativ). Der Betrieb kann freiwillig einen Testnachweis erstellen, der aber nur für die Arbeit in dem Betrieb verwendet werden kann.

Hier finden Sie ein Muster für einen Testnachweis 



Soloselbständige

(Solo-)Selbständige, die keine Kollegen*innen haben, die den Selbsttest beaufsichtigen können, dürfen nach Mitteilung des Bayerischen Wirtschaftsministeriums keinen unbeaufsichtigten Selbsttest durchführen. Dies bedeutet, dass Soloselbständige entweder alle 48 Stunden einen PCR-Test oder täglich einen Schnelltest bei einer offiziellen Teststelle machen müssen.  



Was gilt für Friseurbetriebe in Gebieten mit Hotspot-Lockdown?

In Gebieten mit einer 7-Tage-Inzidenz über 1.000 gilt ein regionaler Hotspot-Lockdown. Die jeweils zuständige Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt, Kreisfreie Stadt) macht auf ihrer Homepage amtlich bekannt, wann der Wert überschritten ist. Am nächsten Tag gelten die Regelungen für den Lockdown. Unterschreitet ein Landkreis den Wert von 1.000 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen, so macht auch dies die Kreisverwaltungsbehörde bekannt. Am nächsten Tag gelten dann die Regelungen für den Lockdown nicht mehr.

In diesen Gebieten sind körpernahe Dienstleistungen untersagt, Friseurdienstleistungen bleiben hingegen erlaubt. Dies gilt zunächst für die nächsten drei Wochen, also bis zum 15.12.2021.

Friseurbetriebe müssen folgende Bedingungen erfüllen:

2G

Kunden
  • Geimpfte Personen mit Impfnachweis,
  • Genesene Personen mit Genesenennachweis
  • Kinder bis 12 Jahre und 3 Monate, Kinder über diesem Alter müssen einen 2G-Nachweis erbringen. Die Ausnahme für Schüler*innen gibt es nicht mehr
  • Personen, die sich nicht impfen lassen können, mit ärztlichem Attest im Original. Diese Personen müssen aber einen negativen PCR-Test vorlegen.
Inhaber und Mitarbeiter
  • Geimpfte Personen mit Impfnachweis,
  • Genesene Personen mit Genesenennachweis 
  • Getestete Personen mit negativem Testnachweis PCR-Test (max. 48 h vor Arbeitsbeginn durchgeführt), täglicher Schnelltest einer Teststation oder beaufsichtigter Selbsttest im Betrieb,
  • Mindestabstand Ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden muss zwingend eingehalten werden.
  • 20 qm Verkaufsfläche pro Kunde.
  • Maskenpflicht Kunden müssen FFP2-Masken tragen. Die Maskenpflicht des Personals richtet sich nach arbeitsschutzrechtlichen Regeln. Aufgrund der aktuellen Infektionslage regelt die Berufsgenossenschaft BGW, dass bei Tätigkeiten mit engem Kontakt zu anderen Personen unter 1,5 Metern eine FFP2-Maske zu tragen ist.
  • Schriftliches individuelles Infektionsschutzkonzept.
  • Kontaktdaten der Kunden erheben (Vor- und Zunamen, Anschrift, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und Zeitraum (Datum, Uhrzeit des Aufenthaltes).


Was gilt für Kosmetik-, Fuß- und Nagelpflegebetriebe in Gebieten mit Hotspot-Lockdown?

In diesen Gebieten sind körpernahe Dienstleistungen untersagt. Dies gilt zunächst für die nächsten drei Wochen, also bis zum 15.12.2021.

Ausgenommen von diesem Verbot wurden medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen. Was darunter zu verstehen ist, wird von der Verordnung nicht näher bestimmt. Das Bayerische Gesundheitsministerium hat uns nun mitgeteilt, welche Leistungen noch erlaubt sind:

  • Leistungen, die von einem Arzt mittels Heilmittel-Verordnung verschrieben wurden, oder
  • Fußpflegeleistungen an Personen mit mindestens Pflegegrad 2.


Was gilt für Handwerksbetriebe, die keine körpernahe Dienstleistungen erbringen, in Gebieten ohne Hotspot-Lockdown?

Betriebe, die keine körpernahen Dienstleistungen erbringen, sind von der 2G-Regel nicht betroffen. Sie müssen folgende Bedingungen erfüllen:

  • 3G am Arbeitsplatz Inhaber und Mitarbeiter müssen täglich vor Arbeitsbeginn einen 3G-Nachweis erbringen. Dies ist unabhängig von der Größe des Betriebes. Die 3G-Regel erstreckt sich auch auf betriebliche veranlasste Sammeltransporte der Beschäftigten zur oder von der Arbeitsstätte (auch Baustelle). Ungeimpfte und nicht genesene Inhaber und Mitarbeiter müssen somit täglich vor Arbeitsbeginn mindestens einen Selbsttest durchführen, der von einem/einer Kollegen*in beaufsichtigt wird. Die/der beaufsichtigende Kollege*in muss dafür keine Schulung absolviert haben. Der Betrieb muss nach den FAQs des Bundesgesundheitsministeriums keinen Testnachweis erstellen. Es genügt die Dokumentation, dass der Test unter Aufsicht durchgeführt wurde (Namensliste der Mitarbeiter, Namen der beaufsichtigenden Person, Uhrzeit, Datum, Test positiv oder negativ). Der Betrieb kann freiwillig einen Testnachweis erstellen, der aber nur für die Arbeit in dem Betrieb verwendet werden kann. Hier finden Sie ein Muster für einen Testnachweis.

Der Arbeitgeber darf seine Mitarbeiter nach ihrem Impf-, Sero- und Teststatus fragen und die Daten speichern. Ferner hat er die Nachweiskontrollen zu dokumentieren.

Der Arbeitgeber hat seinen Mitarbeitern zweimal pro Woche eine kostenlose Testmöglichkeit (z.B. Selbsttest) anzubieten. Die restlichen Tests muss der Mitarbeiter selbst finanzieren. Die Durchführung der Tests wird nicht als Arbeitszeit gezählt. Kunden benötigen jedoch keinen 3G-Nachweis.

  • Mindestabstand Ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden muss zwingend eingehalten werden.
  • 10 qm Verkaufsfläche pro Kunde.
  • Maskenpflicht Kunden müssen FFP2-Masken tragen. Die Maskenpflicht des Personals richtet sich nach arbeitsschutzrechtlichen Regeln.
  • Schriftliches individuelles Infektionsschutzkonzept.


Was gilt für Handwerksbetriebe, die keine körpernahe Dienstleistungen erbringen, in Gebieten mit Hotspot-Lockdown?

Handwerksbetriebe, die keine körpernahen Dienstleistungen erbringen, dürfen weiterhin geöffnet bleiben. Es gelten die gleichen Anforderungen wie in den Gebieten ohne Hotspot-Lockdown (siehe oben) jedoch mit einer Verschärfung: 20 qm Verkaufsfläche pro Kunde.  



Dürfen Handwerksbetriebe weiterhin Präsenzschulungen anbieten?

In Gebieten mit Hotspot-Lockdown dürfen keine Präsenzschulungen angeboten werden. In allen anderen Gebieten dürfen sie unter folgenden Bedingungen durchgeführt werden:

2G

Teilnehmer
  • Geimpfte Personen mit Impfnachweis,
  • Genesene Personen mit Genesenennachweis
  • Kinder bis 12 Jahre und 3 Monate. Kinder über diesem Alter müssen einen 2G-Nachweis erbringen. Die Ausnahme für Schüler*innen gibt es nicht mehr.
  • Personen, die sich nicht impfen lassen können, mit ärztlichem Attest im Original. Diese Personen müssen aber einen negativen PCR-Test vorlegen.
Inhaber und Mitarbeiter
  • Geimpfte Personen mit Impfnachweis,
  • Genesene Personen mit Genesenennachweis
  • Getestete Personen mit negativem Testnachweis PCR-Test (max. 48 h vor Arbeitsbeginn durchgeführt), täglicher Schnelltest einer Teststation oder beaufsichtigter Selbsttest im Betrieb,
  • Mindestabstand Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden.
  • Maskenpflicht Teilnehmer müssen FFP2-Masken tragen. An einem festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz kann ein Teilnehmer die Maske abnehmen, wenn der Sicherheitsabstand zu anderen Personen eingehalten wird. Die Maskenpflicht des Personals richtet sich nach arbeitsschutzrechtlichen Regeln.
  • Schriftliches individuelles Infektionsschutzkonzept.












03.12.2021 Pressemitteilung der Kabinettsitzung

Die Pressemitteilung aus der heutigen Kabinettssitzung können Sie hier einsehen.



03.12.2021 Ergebnisse der Ministerpräsidentenkonferenz

Die Beschlüsse der gestrigen Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder können Sie hier nachlesen.



03.12.2021:  Kabinett beschließt verschärfte Maßnahmen für Bayern

Ab 08.12.2021 gilt 2G für Ladengeschäfte

Das Bayerische Kabinett hat beschlossen, die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangebote inzidenzunabhängig nur unter 2G-Bedingungen für Kunden zu gestatten. Davon ausgenommen sind Ladengeschäfte, die Waren oder Dienstleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs anbieten.

 

Zum täglichen Bedarf gehören in Anlehnung an den Katalog der Bundesnotbremse insbesondere:

•      Lebensmittelhandel einschließlich Direktvermarktung

•      Getränkemärkte

•      Reformhäuser

•      Babyfachmärkte

•      Apotheken

•      Sanitätshäuser

•      Drogerien

•      Optiker

•      Hörakustiker

•      Tankstellen

•      Stellen des Zeitungsverkaufs

•      Buchhandlungen,

•      Blumenfachgeschäfte

•      Tierbedarfsmärkte

•      Futtermittelmärkte

•      Bau- und Gartenmärkte (auch der Weihnachtsbaumverkauf)

•      und der Großhandel.

 

Ob die 2G-Pflicht auch für Mitarbeiter gelten wird, ist derzeit unklar. Diese Frage wird sich erst beantworten lassen, wenn die konkrete gesetzliche Regelung veröffentlicht ist.

Die 2G-Pflicht soll am Mittwoch, 8. Dezember 2021 in Kraft treten. Der Kabinettsbeschluss muss nun durch den Erlass einer Verordnung umgesetzt werden. Sobald die neuen Regelungen erlassen wurden, können wir Sie dazu beraten, aber auch erst dann. Bis zum Inkrafttreten der neuen Verordnung gelten die bisherigen Regelungen, die im Folgenden dargestellt werden.