Informationen Corona Newsticker März 2022

29.03.2022 Bayerisches Kabinett beschließt Aufhebung der meisten Einschränkungen ab 03. April 2022

Das Bayerische Kabinett hat beschlossen, ab 03.04.2022 weitgehend alle Einschränkungen aufzuheben. Lediglich in Einrichtungen für vulnerable Personengruppen (z.B. Krankenhäuser, Arztpraxen, Altenheimen) wird weiterhin die FFP2-Masken- und Testpflicht bestehen bleiben. Auf Hotspotregelungen will das Land Bayern verzichten. Abstandsgebot und Tragen von Masken werden nur noch Empfehlungen.

Damit wird der Infektionsschutz nun ganz auf die Unternehmen verlagert. Jeder Arbeitgeber bleibt weiterhin verpflichtet, den Infektionsschutz im Rahmen seiner arbeitsschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer bestmöglich schützen und hat dabei die Corona-Arbeitsschutzverordnung sowie die Vorgaben der jeweiligen Berufsgenossenschaft zu beachten.

Die Beschlüsse des Bayerischen Kabinetts müssen nun in einer 16. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung umgesetzt werden.



Fragen und Antworten (FAQs): März 2022



Wie lange gelten die Regelungen 

Die Regelungen gelten vorerst bis 02.04.2022. 



Was gilt für körpernahe Dienstleistungen?

Körpernahe Dienstleistungen erbringen insbesondere Friseur-, Kosmetik- und Fußpflegebetriebe sowie Nagelstudios.

Handwerksbetriebe, die im Rahmen ihrer Dienstleistungen Kunden berühren müssen aber nur während eines geringen Teils der gesamten Dienstleistungserbringung Kundenkontakt haben, gelten hingegen nicht als körpernahe Dienstleister. Daher erbringen beispielsweise Schneider*innen, Fotografen*innen, Augenoptiker*innen, Hörakustiker*innen sowie Orthopädietechniker*innen und –schuhmacher*innen keine körpernahen Dienstleistungen.



Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen erbringen, müssen folgende Bedingungen erfüllen:

Kunden: 3G

  • Geimpfte Personen mit Impfnachweis,
  • Genesene Personen mit Genesenennachweis
  • Getestete Personen mit negativem Testnachweis PCR-Test (vor max. 48 h durchgeführt), Schnelltest einer Teststation (vor max. 24 h durchgeführt) oder beaufsichtigter Selbsttest vor Ort.

  • Kinder unter 6 Jahren benötigen keinen 3G-Nachweis.

  • Schüler*innen, benötigen keinen 3G-Nachweis, da diese regelmäßig in der Schule getestet werden. Laut Auskunft des Bayerischen Gesundheitsministerium gilt für Schüler*innen die Ausnahme von der Testpflicht auch während der Ferien.

  • Medizinische oder pflegerische Leistungen können erbracht werden, auch wenn der Kunde 3G nicht erfüllt. Was darunter zu verstehen ist, wird von der Verordnung nicht näher bestimmt. Das Bayerische Gesundheitsministerium hat uns dazu mitgeteilt, welche Leistungen darunter fallen:
    -      Leistungen, die von einem Arzt mittels Heilmittel-Verordnung verschrieben wurden, oder
    -      Fußpflegeleistungen an Personen mit mindestens Pflegegrad 2.

Inhaber und Mitarbeiter: 3G

  • Geimpfte Personen mit Impfnachweis,
  • Genesene Personen mit Genesenennachweis
  • Getestete Personen mit negativem Testnachweis PCR-Test (max. 48 h vor Arbeitsbeginn durchgeführt), täglicher Schnelltest einer Teststation oder beaufsichtigter Selbsttest im Betrieb,

  • Mindestabstand Ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden sollte eingehalten werden, es besteht aber keine Verpflichtung mehr.

  • Maskenpflicht
    Kunden müssen FFP2-Masken tragen. Die Maskenpflicht des Personals richtet sich nach arbeitsschutzrechtlichen Regeln. Aufgrund der aktuellen Infektionslage regelt die Berufsgenossenschaft BGW, dass bei Tätigkeiten mit engem Kontakt zu anderen Personen unter 1,5 Metern eine FFP2-Maske zu tragen ist.

  • Schriftliches individuelles Infektionsschutzkonzept.


Erläuterungen zu den 3G-Nachweisen der Kunden

Der Betrieb muss sich von seinen Kunden vor Beginn der Dienstleistung einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis zeigen lassen und die Identität überprüfen. Eine Dokumentationspflicht besteht nicht.

Der Betrieb kann einem Kunden, der keinen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen kann, anbieten, dass der Kunde vor oder im Betrieb einen Selbsttest durchführt. Die Durchführung des Selbsttests muss von einer Person des Betriebes beaufsichtigt werden.

In diesem Fall ist zu empfehlen, dass das Testergebnis so lange aufbewahrt wird, wie der Kunde anwesend ist, falls dies von einer Ordnungsbehörde kontrolliert werden sollte. Das Bundesgesundheitsministerium hat dazu mitgeteilt, dass der Betrieb dem Kunden über den beaufsichtigten Selbsttest keinen 24 Stunden geltenden Testnachweis ausstellen darf.



Erläuterungen zu den 3G-Nachweisen der Mitarbeiter und Inhaber
  • Inhaber als auch Mitarbeiter müssen vor der Arbeitsaufnahme einen Impf- oder Genesenennachweis erbringen. Nicht geimpfte oder genesene Inhaber und Mitarbeiter müssen

    -        entweder einen PCR-Testnachweis, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde, erbringen, oder
    -        einen Testnachweis über einen Schnelltest einer offiziellen Teststation, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, an jedem Arbeitstag erbringen, oder
    -        einen beaufsichtigten Selbsttest im Betrieb an jedem Arbeitstag durchführen.

    Der Inhaber muss die Nachweiskontrollen dokumentieren.


Kostentragung für die Tests der Mitarbeiter

Nach Auskunft des Bayerischen Gesundheitsministeriums und Arbeitsministeriums müssen die Mitarbeiter die Kosten für einen PCR-Test selbst tragen. Dies gilt auch für einen täglich durchgeführten Schnelltest bei einer offiziellen Teststation. Von den Kosten für die Selbsttests im Betrieb trägt der Betrieb die Kosten für zwei Tests, für die restlichen Tage muss der Mitarbeiter die Kosten selbst tragen. Die Durchführung der Tests wird nicht als Arbeitszeit gezählt.



Beaufsichtigter Selbsttest

Nicht geimpfte oder genesene Inhaber und Mitarbeiter können täglich vor Arbeitsbeginn einen Selbsttest im Betrieb durchführen, der von einem/einer Kollegen*in beaufsichtigt wird. Die/der beaufsichtigende Kollege*in muss dafür keine Schulung absolviert haben. Der Betrieb muss nach den FAQs des Bundesgesundheitsministeriums keinen Testnachweis erstellen. Es genügt die Dokumentation, dass der Test unter Aufsicht durchgeführt wurde (Namensliste der Mitarbeiter, Namen der beaufsichtigenden Person, Uhrzeit, Datum, Test positiv oder negativ). Der Betrieb kann freiwillig einen Testnachweis erstellen, der aber nur für die Arbeit in dem Betrieb verwendet werden kann.

Hier finden Sie ein Muster für einen Testnachweis 



Soloselbständige

(Solo-)Selbständige, die keine Kollegen*innen haben, die den Selbsttest beaufsichtigen können, dürfen nach Mitteilung des Bayerischen Wirtschaftsministeriums keinen unbeaufsichtigten Selbsttest durchführen. Dies bedeutet, dass Soloselbständige entweder alle 48 Stunden einen PCR-Test oder täglich einen Schnelltest bei einer offiziellen Teststelle machen müssen.  



Was gilt für Handwerksbetriebe, die keine körpernahe Dienstleistungen erbringen?

Handwerksbetriebe, die keine körpernahen Dienstleistungen erbringen, sind von der 3G-Regel nicht betroffen. Auch Servicehandwerker, die bei Kunden tätig werden, die ihrerseits 3G unterliegen (z.B. in Gaststätten), unterfallen selbst nicht der 3G-Pflicht. 

Achtung: Bei der Erbringung von Dienstleistungen in Betrieben, für die ab 16.03.2022 eine einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt (z.B. Krankenhäuser, Arztpraxen), können auch Handwerker den Sonderregeln unterfallen. 

Handwerksbetriebe, die im Rahmen ihrer Dienstleistungen Kunden berühren müssen aber nur während eines geringen Teils der gesamten Dienstleistungserbringung Kundenkontakt haben, gelten nicht als körpernahe Dienstleister. Daher erbringen beispielsweise Schneider*innen, Fotografen*innen, Augenoptiker*innen und Hörakustiker*innen sowie Orthopädietechniker*innen und –schuhmacher*innen keine körpernahen Dienstleistungen.  

Es müssen folgende Bedingungen eingehalten werden:

  • Mindestabstand
    Ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden sollte eingehalten werden, es besteht aber keine Verpflichtung mehr.
  • Maskenpflicht
    Kunden müssen FFP2-Masken tragen. Die Maskenpflicht des Personals richtet sich nach arbeitsschutzrechtlichen Regeln. Jeder Betriebsinhaber muss nun im Rahmen seiner arbeitsschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung entscheiden, ob die Mitarbeiter noch Masken tragen müssen und ggfs. welche Masken zu tragen sind. Dabei müssen die Vorgaben der jeweiligen Berufsgenossenschaften beachtet werden.
  • Schriftliches individuelles Infektionsschutzkonzept.


Was gilt für Fotostudios?

Fotostudios betreiben keine körpernahen Dienstleistungen und unterliegen damit nicht den Sonderregeln für diesen Bereich. Für Fotostudios gelten die Regeln, die unter „Was gilt für Handwerksbetriebe, die keine körpernahen Dienstleistungen erbringen?“ erläutert sind. 



Dürfen Handwerksbetriebe weiterhin Präsenzschulungen anbieten?

Präsenzschulungen dürfen unter folgenden Bedingungen durchgeführt werden:

Teilnehmer: 3G 

  • Geimpfte Personen mit Impfnachweis,
  • Genesene Personen mit Genesenennachweis
  • Getestete Personen mit negativem Testnachweis PCR-Test (vor max. 48 h durchgeführt), Schnelltest einer Teststation (vor max. 24 h durchgeführt) oder beaufsichtigter Selbsttest vor Ort.
  • Kinder unter 6 Jahren benötigen keinen 3G-Nachweis.
  • Schüler*innen, benötigen keinen 3G-Nachweis, da diese regelmäßig in der Schule getestet werden. Laut Auskunft des Bayerischen Gesundheitsministerium gilt für Schüler*innen die Ausnahme von der Testpflicht auch während der Ferien.
  • Mindestabstand Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden sollte eingehalten werden, es besteht aber keine Verpflichtung mehr.

  • Maskenpflicht 
    Teilnehmer müssen FFP2-Masken tragen. An einem festen Sitz- oder Stehplatz kann ein Teilnehmer die Maske abnehmen, wenn der Sicherheitsabstand zu anderen Personen eingehalten wird. Die Maskenpflicht des Personals richtet sich nach arbeitsschutzrechtlichen Regeln. Jeder Betriebsinhaber muss nun im Rahmen seiner arbeitsschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung entscheiden, ob die Mitarbeiter noch Masken tragen müssen und ggf. welche Masken zu tragen sind. Dabei müssen die Vorgaben der jeweiligen Berufsgenossenschaften beachtet werden.
  • Schriftliches individuelles Infektionsschutzkonzept.

29.03.2022 Bericht aus der Kabinettssitzung

Den Bericht aus der Kabinettssitzung können Sie hier einsehen.

 

18.03.2022 Bayern verlängert Regelungen bis 02. April 2022 - Bund hebt 3G am Arbeitsplatz ab sofort auf 

15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Stand: 18.03.2022, verlängert bis 02.04.2022)

Körpernahe Dienstleistungen

Bayern hat die 3G-Regel für Kunden körpernaher Dienstleistungen sowie die FFP2-Maskenpflicht für Kunden bis 02.04.2022 verlängert.

Inhaber und Mitarbeiter müssen weiterhin täglich einen 3G-Nachweis erbringen. Die Maskenpflicht für Inhaber und Mitarbeiter richtet sich nach den Vorgaben der Berufsgenossenschaft. Derzeit schreibt die Berufsgenossenschaft BGW noch FFP2-Masken vor.

Betriebe, die keine körpernahen Dienstleistungen erbringen

Die bundesgesetzlichen Regelungen für Inhaber und Mitarbeiter, also die 3G-Regel am Arbeitsplatz und die Maskenpflicht, wurden aufgehoben. Dies bedeutet, dass ab 20.03.2022 für ungeimpfte und nicht genesene Inhaber und Mitarbeiter keine Verpflichtung mehr besteht, sich täglich vor Arbeitsbeginn zu testen. Die Maskenpflicht ist ebenfalls entfallen. Jeder Betriebsinhaber muss nun im Rahmen seiner arbeitsschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung entscheiden, ob die Mitarbeiter noch Masken tragen müssen und ggf. welche Masken zu tragen sind. Dabei müssen die Vorgaben der jeweiligen Berufsgenossenschaften beachtet werden.



04.03.2022  Merkblatt für die Umsetzung eines Infektionsschutzkonzepts

Das Merkblatt für die Umsetzung eines Infektionsschutzkonzepts wurde aktualisiert.



04.03.2022 Lockerungen ab 04. März 2022

Für die Gastronomie und das Beherbergungswesens gilt statt der bisherigen 2G-Regel nunmehr die 3G-Regel.

Ungeimpfte und nicht genesene Handwerker, die in einem Beherbergungsbetrieb übernachten wollen, benötigen nur noch bei Ankunft und dann alle 3 Tage einen neuen Testnachweis.



04.03.2022 Änderung der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 19.03.2022 außer Kraft.


04.03.2022  Merkblatt für die Umsetzung eines Infektionsschutzkonzepts

Das Merkblatt für die Umsetzung eines Infektionsschutzkonzepts wurde aktualisiert.



02.03.22 Bayerisches Kabinett beschließt weitere Lockerungen ab 04. März 2022

Für Angebote der Gastronomie und des Beherbergungswesens soll statt der bisherigen 2G-Regel künftig die 3G-Regel gelten.

Der Beschluss des Kabinetts muss noch durch eine Änderung der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung umgesetzt werden. Der Inhalt der derzeit noch geltenden 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist in den folgenden FAQs dargestellt.

Sobald neue Regelungen erlassen wurden, können wir Sie dazu beraten, aber auch erst dann.