Musik Noten
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Müssen Handwerksbetriebe GEMA bezahlen?

In letzter Zeit berichten wieder vermehrt Betriebsinhaber, dass sie von einem GEMA-Mitarbeiter in ihrem Handwerksbetrieb aufgesucht wurden. Nicht selten finden die Betriebsinhaber kurze Zeit später einen Gebührenbescheid der GEMA in ihrem Briefkasten. Doch wann besteht die Pflicht, Gebühren an die GEMA zu bezahlen?



GEMA-Gebühren



Die GEMA nimmt in Deutschland die urheberrechtlichen Verwertungsrechte von Künstlern wahr. In Handwerksbetrieben, in denen Musikstücke öffentlich abgespielt werden, fallen deshalb GEMA-Gebühren an. Die Höhe der Gebühren richtet sich in der Regel nach der Grundfläche des Betriebes.

Wann eine öffentliche Wiedergabe anzunehmen ist, hat der BGH am 18. Juni 2015 für den Fall einer Zahnarztpraxis entschieden. Hier urteilte der BGH, dass das Abspielen eines Radioprogramms als reine Hintergrundmusik in einem Wartezimmer einer Zahnarztpraxis nicht GEMA-gebührenpflichtig sei. Grund sei zum einen, dass das Abspielen eines Radioprogramms nicht als "öffentliche Wiedergabe" zu qualifizieren sei, denn der Begriff der "Öffentlichkeit" setze eine gewisse Personenanzahl voraus, der die Musik vorgespielt wird. Zum anderen bestehe nach Auffassung der Bundesrichter eine Gebührenpflicht nur dann, wenn die Wiedergabe der Musik dem Erwerbszweck diene.



Urteil nicht pauschal auf Handwerksbetriebe übertragbar



Dieses erfreuliche Urteil kann jedoch nicht pauschal auf Handwerksbetriebe übertragen werden. Insbesondere in Ladenlokalen – wie z.B. einer Bäckerei oder einem Friseursalon -  dient abgespielte Musik in den überwiegenden Fällen der Schaffung einer verkaufsfreundlichen Atmosphäre, die auch für die Kundenbindung eine nicht unerhebliche Rolle spielt. In diesen Fällen hat der Zweck der Musik eher einen erwerbsdienlichen Charakter, so dass eine GEMA-Gebührenpflicht wohl eher zu bejahen wäre.

Etwas anderes dürfte jedoch in den Handwerksbetrieben gelten, in denen sich das Radio ausschließlich in der Werkstatt befindet, nicht jedoch in dem Verkaufsraum selbst. Zudem muss die Tür zwischen Werkstatt und Verkaufsraum ständig verschlossen sein. Die Kunden können die Musikwiedergabe dadurch nicht hören. Dann dürfte keine öffentliche Wiedergabe vorliegen, da die Radiomusik in der Werkstatt nicht für eine Mehrzahl von Personen und insbesondere nicht für die Kunden des Handwerksbetriebs bestimmt ist. Auch dient die Wiedergabe der Musik dann nicht dem Erwerbszweck des Handwerkers. Eine Gebührenpflicht dürfte wohl aus diesen Gründen entfallen.

Zur Beantwortung der Frage, ob eine GEMA-Gebührenpflicht besteht, sind deshalb stets die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Gerne beraten wir Sie hierzu individuell.



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