Das Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" Ausbildungsprämie für Corona-geschädigte Betriebe
Eine Übersicht zu den Fördermöglichkeiten finden Sie im Folgenden:
Ausbildungsbeginn ab 01. Juni 2021 bis 15. Februar 2022 | |
Anspruchsberechtigte Betriebe | KMU bis 499 Mitarbeiter |
Pandemie-Betroffenheit |
Der Zeitraum der Kurzarbeit bzw. des Umsatzrückgangs muss vor Ausbildungsbeginn liegen |
Berechnung des Ausbildungsniveaus |
|
Umfang der Prämie |
|
Wichtig: Die Förderung kann nur gewährt werden, wenn diese Bedingungen erfüllt sind!
Die Antragsformulare sind auf der Homepage der Agentur für Arbeit bereitgestellt.
Antragsstellung für die Ausbildungsprämien
- Der Antrag auf Förderung kann ab sofort gestellt werden. Er muss jedoch spätestens drei Monate nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit der Agentur für Arbeit zugehen. Mit dem Ende der Probezeit hat der Betrieb eine Erklärung über die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses einzureichen
- Auch Ausbildungsverträge von Auszubildenden, die ihre Ausbildung im beantragenden Betrieb fortsetzen, können prämiert werden. Dies gilt unabhängig davon in welchem Ausbildungsjahr der Wechsel stattfindet.
- Für jeden förderfähigen Ausbildungsvertrag kann eine Prämie beantragt werden
- Betriebe eines Franchise-Unternehmens werden in der Regel nicht dem Gesamtunternehmensverbund zugerechnet, sondern einzeln bewertet.
Frist für den Antrag:
Der Antrag ist spätestens 3 Monate, nachdem die Probezeit des begründeten Ausbildungsverhältnisses erfolgreich abgeschlossen wurde, zu stellen.
Ausgeschlossen von der Förderung sind:
- Ausbildungsverhältnisse mit Ehegatten oder Verwandten ersten Grades
- Ausbildungsverhältnisse für die der Betrieb bereits eine Förderung mit ähnlicher Zielrichtung erhält
- Betriebe, die ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet haben
Nähere Informationen zur "Ausbildungsprämie" sowie die entsprechenden Antragsunterlagen erhalten Sie auf der Homepage der Agentur für Arbeit oder telefonisch unter Tel. 0800 4555520
Antragsstellung spätestens bis zum 15. Mai 2022 | |
Anspruchsberechtigte Betriebe | Kleinstunternehmen bis vier Mitarbeiter |
Anspruch |
|
Umfang des Sonderzuschusses | 1.000 € einmalig für jede/n Auszubildende/n |
Der Lockdown-II-Sonderzuschuss für Kleinstunternehmen kann nicht mit dem Zuschuss zur Vermeidung von Kurzarbeit kombiniert werden.
Betriebe eines Franchise-Unternehmens werden in der Regel nicht dem Gesamtunternehmensverbund zugerechnet, sondern einzeln bewertet.
Nähere Informationen zum "Lockdown-II-Sonderzuschuss" sowie die entsprechenden Antragsunterlagen erhalten Sie auf der Homepage der Agentur für Arbeit oder telefonisch unter Tel. 0800 4555520
Übernahme der/des Auszubildenden zwischen | August 2020 bis 31. Dezember 2021 |
Anspruchsberechtigte Betriebe | alle Betriebe (nicht nur KMU) |
Übernahme von Auszubildenden aufgrund |
|
Umfang der Übernahmeprämie | 6.000 € |
Antragsstellung: spätestens 3 Monate nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit des neu begründeten Ausbildungsverhältnisses
Nähere Informationen zur "Übernahmeprämie" sowie die entsprechenden Antragsunterlagen erhalten Sie auf der Homepage der Agentur für Arbeit oder telefonisch unter Tel. 0800 4555520
Ansprechpartner:
Bei Fragen wenden Sie sich an die Ausbildungsberatung der HWK Schwaben, die Berater der Passgenauen Besetzung oder den Willkommenslotsen.
Weitere Informationen:
Informationen der Bundesagentur für Arbeit zum Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern"
Erste Förderrichtline - Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern"
Zweite Änderung der ersten Förderrichtlinie - Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern"
Dritte Änderung der ersten Förderrichtlinie - Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern"