Corona Krise: Informationen für Betriebe
Corona Service der HWK Schwaben
Unsere Unternehmensberater unterstützen Sie auch während der Corona-Pandemie weiterhin in wirtschaftlichen und rechtlichen Fragen zu allen aktuellen Themen wie Soforthilfe, Kurzarbeit, Arbeitsrecht, Kredite und Bürgschaften, Stundungen, etc.
Während unserer Servicezeiten:
Montag - Donnerstag von 8:00 - 17:00 Uhr und Freitag von 8:00 - 13:30 Uhr sind unsere Mitarbeiter telefonisch und per Mail für Sie erreichbar.
Unser Beraterteam wird Ihr Anliegen zeitnah beantworten.
Die nachstehenden Informationen haben wir nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt und halten diese stets aktuell für Sie.
Fragen und Antworten (FAQs):
Corona-Isolationspflicht in Bayern
Die Isolationspflicht bei Corona-Infektion wurde in Bayern ab dem 16. November 2022 aufgehoben. Auf die Aufhebung haben sich die Gesundheitsminister mehrerer Bundesländer geeinigt: Außer in Bayern soll die Isolationspflicht auch in Baden-Württemberg, Hessen und Schleswig-Holstein entfallen. Quarantäne- und Isolationspflichten werden in Bayern in einer Allgemeinverfügung (AV) des Bayerischen Ministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) geregelt. Bislang galt die sogenannte AV Isolation, nach der positiv auf SARS-CoV-2 Getestete mindestens fünf Tage in Isolation mussten.
Die neue AV Corona-Schutzmaßnahmen gilt ab 16. November 2022 und ist vorerst bis 31. Januar 2023 befristet.
Die Allgemeinverfügung Corona Schutzmaßnahmen können Sie hier einsehen.
Bayerisches Kabinett beschliesst 17. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (17. BayIfSMV) bis einschließlich 20.01.2023 zu verlängern
Die 17. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde ohne Änderungen bis einschließlich 20.01.2023 verlängert.
Der Infektionsschutz bleibt im Wesentlichen auf die Unternehmen verlagert. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, den Infektionsschutz im Rahmen seiner arbeitsschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer bestmöglich schützen und dabei die Vorgaben seiner jeweiligen Berufsgenossenschaft beachten.
Handwerksbetriebe, die in Krankenhäusern oder Altenheimen tätig sind, müssen eine FFP2-Maske tragen und dem Betreiber einen negativen Testnachweis vorlegen. Hinsichtlich der Testpflicht gibt es Ausnahmen:
- Kommt der Handwerker nicht mit den zu schützenden vulnerablen Personen (Patienten, Altenheimbewohner) in Kontakt, entfällt die Testverpflichtung.
- Handwerker, die mit vulnerablen Personen in Kontakt kommen (z.B. Friseur*innen, Kosmetiker*innen) und mindestens dreimal pro Woche das Krankenhaus bzw. Altenheim betreten, werden mit Beschäftigten des Krankenhauses bzw. Altenheims gleichgestellt. Damit haben sie Erleichterungen hinsichtlich der Testpflicht: Wenn sie vollständig geimpft (dreimal) oder genesen sind, reichen zwei Selbsttest pro Woche aus.
Arbeitsrecht
Die wichtigsten Informationen zum Thema Arbeitsrecht, Kurzarbeit und Coronavirus Einreiseverordnung haben wir für Sie auf unserer Seite Informationen zum Arbeitsrecht zusammengefasst.
Arbeitsschutz
Die wichtigsten Informationen zum Arbeitsschutz, zur Corona-Arbeitsschutzverordnung und zu Hygienemaßnahmen finden Sie auf unserer Seite Corona Arbeitsschutz und Hygiene zusammengefasst.
Testung im Betrieb und Muster "Testnachweis"
Auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen im Bereich Betrieblicher Infektionsschutz.
Die wichtigsten Informationen!
Die wichtigsten Informationen zur Testung im Betrieb, Schnell- und Selbsttests finden Sie auf unserer Seite Schnell- und Selbsttests: Fragen und Antworten für Betriebe.
Abwicklung von Auslandsaufträgen
Die Ausbreitung des Corona Virus hat Auswirkungen auf die Auslandsaufträge vieler Betriebe. Das führt in den meisten Ländern zu verstärkten Einreisekontrollen, Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen, in Einzelfällen auch Einreisesperren.
Unabhängig von aufgrund der Corona Pandemie eingeführten Beschränkungen (Quarantänebestimmungen, Grenzkontrollen, Einreiseverboten) gelten Meldepflichten, wenn Sie als Handwerksbetrieb einen Auftrag im Ausland ausführen. Die vor Ort geltenden Hygiene- und Sicherheitsbestimmungen der einzelnen Länder sind einzuhalten.
Bitte beachten Sie zusätzlich zu den Informationen die Nachrichten der öffentlichen Sender und aktuellen Pressemitteilungen, da es jederzeit zu Änderungen kommen kann. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Seite unseres Kooperationspartners Bayern Handwerk International.
Weiterführende Links:
Informationen:
- Regierung von Schwaben
- Bayerische Staatsregierung zur Soforthilfe
- Bundeswirtschaftsministerium
- Bundesministerium für Gesundheit
- Robert Koch Institut
- Bundesagentur für Arbeit zur Kurzarbeit
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
- Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)
- Deutsche Handwerkszeitung (DHZ)