Zusammenfassung der Informationen aus dem Newsticker vom 01.09.2020 bis einschließlich 30.11.2020

30.11.2020 Neunte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Die 9. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung tritt nun in Kraft. Näheres finden Sie hier.



30.11.2020 Allgemeinverfügung der Stadt Augsburg

Die Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Stadt Augsburg finden Sie hier.

Die Allgemeinverfügung gemäß Art. 41 Abs. 4 BayVwVfG gilt ab dem 01.12.2020, 00:00 Uhr und gilt bis zum 20.12.2020. 24:00 Uhr

 

27.11.2020 Die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung und die dazugehörigen Prüfungen sind in allen Bildungsstätten (auch in Augsburg) weiterhin erlaubt und Bildungsstätten dürfen trotz der verschärften Maßnahmen geöffnet bleiben

Der Schulungsbetrieb läuft daher auch im Dezember 2020 weiter, so dass die Einladungen zur überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung und zu den Fortbildungsmaßnahmen sowie die Stundenpläne der Fortbildung weiter gelten und auch die beruflichen Fortbildungsangebote weiterhin buchbar sind. Auch Prüfungen werden weiterhin abgenommen.

Gegebenenfalls werden Gruppen verkleinert und Kurse umgeplant. Hierzu werden alle betroffenen Teilnehmer und Betriebe jeweils gesondert informiert.

Wir orientieren uns für die jeweilige Risikobewertung an den Maßgaben des Robert-Koch-Institutes. Dort finden auch Sie Fragen und Antworten sowie aktuelle Informationen.

Bindend sind für uns zudem die bayerischen Regelungen in der jeweiligen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und die allgemeinen Verfügungen in der Region.

Der bestmögliche Gesundheitsschutz und Ihre Sicherheit sind uns sehr wichtig! Dazu haben wir umfangreiche Hygienemaßnahmen getroffen, deren Einhaltung wir strengstens kontrollieren.

Informationen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Weiterbildung.

 

27.11.2020 Webinar zur Novemberhilfe

Die HWK Rhein-Main veranstaltet heute in der Zeit von 17.00 Uhr bis 18:30 Uhr ein Webinar zur Novemberhilfe.

Anmeldungen erfolgen unter diesem Anmeldelink: Webinar Novemberhilfe

 

27.11.2020  Überblick und Konkretisierung der aktuellen Maßnahmen 

In der aktuellen Pressemitteilung der Staatskanzlei erhalten Sie einen Überblick über die aktuellen Maßnahmen.

 

27.11.2020 Weiterführung der finanziellen Unterstützung für vom Lockdown betroffene Unternehmen

Mit Beschluss vom 25. November 2020 haben Bund und Länder vereinbart, die finanzielle Unterstützung für vom Lockdown betroffene Unternehmen auch im Dezember fortzuführen. Die Novemberhilfe soll entsprechend verlängert werden.

Details und Informationen zur Novemberhilfe erhalten Sie hier.

Näheres hierzu finden Sie unter: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie  

und auf der Seite: Die Bundeskanzlerin unter Informationen der Bundesregierung.

 

26.11.2020 Verlängerung der aktuell geltenden Maßnahmen bis 20. Dezember 2020

Trotz des seit Anfang November in Deutschland geltenden Teil-Lockdowns hat sich das Pandemiegeschehen in den letzten Tagen und Wochen nicht im erhofften Ausmaß beruhigt. Auch wenn es vorerst zwar gelungen scheint, den rasanten Anstieg der Infektionszahlen zu stoppen und für den Augenblick zu stabilisieren, so ist das Infektionsniveau weiterhin deutlich zu hoch und die Lage sehr ernst. Dies gilt besonders vor dem Hintergrund, dass die Entwicklung des Infektionsgeschehens sich erst verzögert bei der Belegung der Intensivbetten widerspiegelt.

Vor diesem Hintergrund begrüßt der Ministerrat die am 25. November 2020 von der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder gefassten Beschlüsse und setzt sie in Bayern um.

Nähere Informationen bzgl. Hotspot Strategie und den aktuellen Maßnahmen entnehmen Sie bitte der Pressemitteilung der Bayerischen Staatsregierung.

 

26.11.2020 Die Antragstellung für die Novemberhilfe ist nun möglich

Die Antragstellung für die Novemberhilfe ist nun möglich: Novemberhilfe.

Details zur Novemberhilfe erhalten Sie hier.

Hier finden Sie die FAQs des Bundes und den Direktantrag für Soloselbstständige.

Soloselbständige können einen Direktantrag ohne Einbindung von prüfenden Dritten stellen, wenn alle der folgenden drei Kriterien erfüllt sind:

Es handelt sich beim Antragsteller um einen Soloselbständigen im Sinne der Novemberhilfe, das heißt zum Stichtag 29. Februar 2020 wurde weniger als ein Mitarbeiter auf Vollzeitbasis beschäftigt.
Die Höhe der zu beantragenden Novemberhilfe beträgt höchstens 5.000 Euro.
Der Antragsteller hat nicht bereits Leistungen aus der Überbrückungshilfe (I oder II) beantragt.
Zwingend erforderlich für die Authentifizierung im Direktantrag ist ein ELSTER-Zertifikat. 

 

25.11.2020 Aktuelle Richtlinie für die Überbrückungshilfe II

Hier finden Sie die aktuelle Richtlinie für die Überbrückungshilfe II.

 

19.11.2020 aktualisierte Auskunft des Bayerischen Gesundheitsministeriums zur Fußpflege

Kosmetiker/innen dürfen Fußpflegeleistungen an Personen mit mindestens Pflegegrad 2 erbringen, da dies als pflegerische Leistung angesehen wird. 

Kosmetische Leistungen unterfallen grundsätzlich nicht dem Begriff "pflegerische Leistungen". Dies gilt nur, wenn der Dienstleistungsempfänger pflegebedürftig mindestens nach Pflegegrad 2 ist und der Empfänger sie benötigt, weil er konkret dabei aus gesundheitlichen Gründen auf fremde Hilfe angewiesen ist.

Kosmetikstudios, Fußpflegebetriebe und Nagelstudios dürfen Ihren Verkauf von kosmetischen Produkten (Einzelhandel) weiterzuführen. 

 

18.11.2020 Möglichkeit der Stundung der Sozialbeträge für November 2020 für vom Teillockdown betroffene Unternehmen

Zur Unterstützung der Arbeitgeber, die von dem Teil-Shutdown im November 2020 betroffen sind und die sich bis zum Zufluss der bereitgestellten Wirtschaftshilfen in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, wird die Möglichkeit zur Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für den Monat November 2020 gewährt. Laut einem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes gelten hierfür folgende Konditionen:

Die Stundungen können längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Dezember 2020 gewährt werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen den betroffenen Unternehmen bis Ende des Jahres vollständig zugeflossen sind.
Einer Sicherheitsleistung bedarf es für die Stundungen nicht.
Stundungszinsen sind nicht zu berechnen.
Bestehende Ratenzahlungsvereinbarungen, die angesichts der aktuellen Situation im November 2020 nicht oder nicht vollständig erfüllt werden können, können nachjustiert werden.
Im Falle beantragter Kurzarbeit endet die Stundung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung für den Ist-Monat November 2020, sobald der Arbeitgeber die Erstattung für diese Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat. Die Beiträge sind nach Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit unverzüglich an die Einzugsstellen weiterzuleiten.
Weitere Voraussetzung für den beschriebenen erleichterten Stundungszugang ist darüber hinaus, dass die sofortige Einziehung der Beiträge ohne die Stundung mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre; dies ist in geeigneter Weise darzulegen. Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er sich angesichts des angeordneten Teil-Shutdowns zunächst in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet, insbesondere erhebliche Umsatzeinbußen erlitten hat, und die angekündigten Wirtschaftshilfen zwar beantragt, diese jedoch noch nicht zugeflossen sind, sei in aller Regel ausreichend. Für das Antragsformular setzen Sie sich bitte mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung.

 

16.11.2020 Neuregelungen und Verbesserung der Überbrückungshilfe sowie Novemberhilfe

Überbrückungshilfe geht in die Verlängerung: ab 2021 Überbrückungshilfe III / Neustarthilfe. Die Überbrückungshilfe II soll nun als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert werden. Die Überbrückungshilfe III wird erhebliche Verbesserungen für Soloselbständige bringen. Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben.

Novemberhilfe wird konkretisiert (außerordentliche Wirtschaftshilfe). Neben direkt betroffene Unternehmen sollen nun auch Mittelbar indirekt betroffene Unternehmen von der Hilfe profitieren und antragsberechtigt sein.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Infoblatt Finanzielle Hilfen und der Pressemitteilung des BMWi

 

11.11.2020 Nachbesserungen im KfW-Schnellkredit

Seit April 2020 können Betriebe Mittel über den KfW-Schnellkredit beantragen, der mit einer 100 prozentigen Haftungsfreistellung der KfW ausgestattet ist. Diese Darlehensmittel waren bisher Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten vorbehalten, was der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) deutlich kritisiert hat. Mit der ab heute gültigen Erweiterung des Förderprogramms auf alle Betriebe wird die Förderlücke für Kleinbetriebe des Handwerks nun endlich geschlossen.

Betriebe können bis zu 25 Prozent des Jahresum-satzes aus 2019 im Rahmen des Schnellkredites beantragen, wobei die absolute Höhe wie folgt festgelegt ist:
bis zu 300.000 Euro bei bis zu 10 Beschäftigten
Eine Kombination mit den aufgrund der Corona-Krise erweiterten Programmen der Bürgschaftsbanken ist nun nicht mehr ausgeschlossen
Des Weiteren ist zusätzlich die Möglichkeit geschaffen worden, den KfW-Schnellkredit in Höhe eines Teilbetrages ohne Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig zurückzuzahlen
Der Darlehensantrag wird nicht bei der KfW, sondern bei der Hausbank gestellt. Gleichwohl sind über die nachfolgende Seite die vorbereitenden Antragsunterlagen elektronisch verfügbar: https://corona.kfw.de/ Das Schnellkreditprogramm ist bis 31.12.2020 befristet; Antragstellungen sollten aus Abwicklungsgründen bis spätestens 30.11.2020 bei der Hausbank erfolgen. Allerdings gibt es bereits Planungen, den KfW-Schnellkredit bis zum 30.06.2021 zu verlängern.

 

06.11.2020 Außerordentliche Wirtschaftshilfe November – Details der Hilfen stehen

In einer Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums wurden weitere Details und Bedingungen zu den zeitlich befristeten Wirtschaftshilfen des Bundes bekanntgegeben.

Folgende Rahmenbedingungen gelten für die außerordentliche Wirtschaftshilfe. Hier erfahren Sie alles zusammengefasst zum Thema.

 

05.11.2020 Soforthilfe muss zurückgezahlt werden!

Wer zu viel Soforthilfe erhalten hat, muss diese wieder zurückzahlen. Dies gilt auch, wenn durch die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuschüssen aus verschiedenen Hilfsprogrammen eine Überkompensation eingetreten ist.

Zur Berechnung der Überkompensation führt der Bund aktuell Gespräche mit den Ländern. Die Einzelheiten werden nach Abschluss der Gespräche publiziert. Näheres hierzu finden Sie unter: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Bei Zweifelsfragen wenden Sie sich bitte an Ihre Bewilligungsstelle.

Letztmalige Antragstellung war am 31. Mai 2020 möglich! Dies gilt sowohl für das Soforthilfe-Programm des Bundes als auch für das Soforthilfeprogramm des Freistaates Bayern.

Bitte beachten Sie: Nach Antragsschluss bzw. auf ander Weise als über das Online-System eingereichte Anträge werden nicht bearbeitet. Weitere Informationen erhalten Sie unter: Regierung von Schwaben

 

04.11.2020 Aktualisierung! Bart- und Gesichtsrasuren von Friseuren sind zulässig.

Heute gab es eine Aktualisierung des Ministeriums. Bart- und Gesichtsbehandlungen von Friseuren sind zulässig.

Achtung: Bei der Ausführung solcher Arbeiten gelten bestimmte Hygienemaßnahmen (Arbeitsschutzstandard im Friseurhandwerk), welche hier nachzulesen sind.

 

04.11.2020 Online-Webinar "Aktuelle Corona-Maßnahmen - insbesondere Ein- und Ausreisebestimmungen"

Die Deutsche Handelskammer in Österreich (AHK) wird am 5. November von 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr das Online-Webinar "Aktuelle Corona-Maßnahmen - insbesondere Ein- und Ausreisebestimmungen" durchführen.

Nähere Information, Kosten und Anmeldemöglichkeiten finden Sie unter: Online-Webinar (AHK)

 

03.11.2020 Auskunft vom Bayerischen Gesundheitsministerium: Was gilt im Bereich Fußpflege? 

Die kosmetische Fußpflege ist nicht erlaubt.
Die medizinische Fußpflege ist nur dann erlaubt, wenn diese von einem Arzt verordnet wurde oder unter ärztlicher Anleitung erfolgt.
 

31.10.2020 Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Seit dem 30.10. gilt die achte bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BaylfSMV). Bitte beachten Sie ab 2. November die Auflagen für Betriebsöffnungen, Betriebe mit Ladengeschäften, Kontaktbeschränkungen, Infos zu Hygienemaßnahmen und Dienstleistungen mit Mund-Nasen-Bedeckungen. Die Kontaktbeschränkungen und Einschränkungen für Betriebsöffnung gelten vorerst vom 2.11.2020 bis 30.11.2020, 24:00 Uhr. Das Bayerische Kabinett hat dabei die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz übernommen und damit einen Teil-Lockdown beschlossen. Hier der Link zur Regierungsseite.

HINWEIS: Die folgenden Punkte sind nur ein Auszug! Detailliertere Informationen finden Sie auch hier.

Wichtigste Maßnahme in der kommenden Zeit wird es sein, Abstand zu halten und Kontakte zu verringern. 
Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist daher ab sofort nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes jedoch in jedem Falle maximal mit 10 Personen gestattet. 
Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche -auch von Verwandten- zu verzichten.
Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios müssen schließen. Dazu gehören auch nicht medizinisch notwendige Behandlungen (nach unserer Auffassung also auch die Fußpflege); medizinische Fußpflege ist weiter möglich. 
Friseursalons bleiben unter den bestehenden Auflagen zur Hygiene geöffnet.
Geschäfte mit Ladenlokalen bleiben weiter geöffnet. Dabei ist sicherzustellen, dass sich in den Geschäften nicht mehr als ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche aufhält. Dies gilt aus unserer Sicht auch für Metzger, Bäcker, Goldschmiede, etc.
Es soll eine außerordentliche Wirtschaftshilfe geben, um von der Schließung betroffene Betriebe für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Der Erstattungsbetrag beträgt 75% des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats. Die Überbrückungshilfe wird weiter verbessert.
Wo immer dies umsetzbar ist, soll Heimarbeit oder das mobile Arbeiten zu Hause ermöglicht werden. 
Zur beabsichtigten Schließung der Betriebe des Kosmetiker Gewerbes hat sich der Bayerische Handwerkstag (BHT) sofort am 28.10.2020 mit Briefen an Ministerpräsident Dr. Markus Söder und an Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger gewendet und darum gebeten, beim
Beschluss der achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung diese Überlegungen ad acta zu legen und die Betriebe des Kosmetikergewerbes weiter arbeiten zu lassen.
Zur beabsichtigten Schließung der Betriebe des Kosmetiker Gewerbes hat sich der Bayerische Handwerkstag (BHT) sofort am 28.10.2020 mit Briefen an Ministerpräsident Dr. Markus Söder und an Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger gewendet und darum gebeten, beim Beschluss der achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung diese Überlegungen ad acta zu legen und die Betriebe des Kosmetikergewerbes weiter arbeiten zu lassen.

 

30.10.2020 Finanzielle Hilfen für Betriebe, die von der Corona-Krise betroffen sind

Wir haben Ihnen die wichtigsten finanziellen Hilfen für Handwerksbetriebe zusammengestellt, die von der Corona-Krise betroffen sind. 

1. Außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes
2. Überbrückungshilfeprogramm
3. Grundsicherung für Kleinunternehmer
4. Förderkredite für betroffene Unternehmen
5. Öffentliche Bürgschaften
6. Stundungen von Steuern und Sozialbeiträgen
7. Förderung von Ausbildungsplätzen
8. Kurzarbeitergeld
9. Entschädigungszahlungen bei Tätigkeitsverbot
10. Beteiligungen an Unternehmen über den Bayernfonds

Lesen Sie hier weiter.

 

30.10.2020 Erste Informationen zu der geplanten neuen Corona Hilfe sind online

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Milliarden Euro haben. Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund der staatlichen Anordnung das Geschäft untersagt wird beziehungsweise aufgrund bestehender Anordnung bereits untersagt ist. 

Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes für Unternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 

Weiteres zum Programm und Antragsverfahren finden sie auf folgender Seite des Bundesfinanzministeriums: www.bundesfinanzministerium.de

 

29.10.2020 Teillockdown in Augsburg

Verschärfte Maßnahmen ab Freitag, 30. Oktober 2020 - 21 Uhr in Augsburg

Aufgrund der hohen Inzidenzzahlen in Augsburg gelten die bundes- und bayernweit angekündigten Maßnahmen im Stadtgebiet Augsburg bereits ab Freitag, 30. Oktober, 21 Uhr!

Aufgrund des hohen Inzidenzwertes gibt es zudem drei Sonderregelungen in Augsburg, die ebenfalls
ab Freitag, 30. Oktober, 21 Uhr, in Kraft treten:

Erweiterte Maskenpflicht im Stadtgebiet (Innenstadt-Bereich, Spielplätze, Hauptverkehrsachsen, beidseitig Lech und Wertach)
Alkohol-Konsum-Verbot von 21 bis 6 Uhr im gesamten öffentlichen Raum
Einzelhandelsbetriebe und öffentliche Einrichtungen: Pflicht von Desinfektionsmittelspendern am Eingang
Weitere Informationen erhalten Sie unter: Stadt Augsburg

 

29.10.2020 - Auszug aus der Regierungsseite

Die Regelungen für Bayern werden erst in einer neuen bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verbindlich getroffen. Wir rechnen damit, dass diese bis zum 1.11.2020 vorliegen dürfte. Erst wenn die neue bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erlassen ist, können wir Sie dazu beraten.

Hier der Link zur Regierungsseite.

 

23.10.2020 - Handlungsempfehlungen zur Umsetzung eines Schutz- und Hygienekonzepts aktualisiert

Das Merkblatt "Praktische Handlungsempfehlungen zur Umsetzung eines Schutz- und Hygienekonzepts" für die Öffnung von Handels- und Dienstleistungsbetrieben gemäß § 12 der 7. BayIfSMV (Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung) mit Empfehlungen und Hinweisen wurde aktualisiert. 

 

21.10.2020 - Änderung der siebten bayerischen Infektionsschutzmaßnahmeverordnung

Seit dem 19.10. gilt die Ergänzung bzw. Änderung der siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmeverordnung. Bitte beachten Sie insbesondere, dass grundsätzlich Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen gilt. Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.

 

21.10.2020 - Praktische Handlungsempfehlungen zur Umsetzung eines Schutz- und Hygienekonzepts

Um die Ausbreitung der Corona-Pandemie zu verhindern, müssen Betriebe ein Schutz- und Hygienekonzept erarbeiten. Dieses Schutz- und Hygienekonzept muss schriftlich fixiert sein und ist auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. 

Zur Hilfestellung finden Sie hier das aktualisierte Merkblatt: Praktische Handlungsempfehlungen zur Umsetzung eines Schutz- und Hygienekonzepts für die Öffnung von Handels- und Dienstleistungsbetrieben gemäß § 12 der 7. BayIfSMV (Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung) mit Empfehlungen und Hinweisen. Das Merkblatt wurde auf Basis der gültigen Rechtsverordnung von der Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Handwerkskammern für Betriebe zusammengestellt.

 

12.10.2020 - Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 31. Dezember 2020 verlängert

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat von seiner Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch gemacht und die Aussetzung der strafbewährten Pflicht zur Anzeige der Insolvenz bis Ende des Jahres verlängert. Die Verlängerung der Aussetzung gilt jedoch nicht für Fälle der Zahlungsunfähigkeit, sondern beschränkt sich auf den Insolvenzgrund der Überschuldung.

Detailierte Informationen hierzu finden Sie auf der Seite des BMJV.

 

5.10.2020 - Siebte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Seit 2.10.2020 gilt die Siebte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege. Sie ergänzt bzw. ersetzt die früheren Verordnungen.

 

29.09.2020 - Die Überbrückungshilfe geht in die Verlängerung - Phase II startet
Achtung: Anträge für Phase I müssen bis 30.09.2020 gestellt werden 

Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen ist für Coronabedingten Umsatzausfall das Programm Überbrückungshilfe Corona aufgelegt worden. 

Der Koalitionsausschuss hat am 25. August beschlossen, die Überbrückungshilfe bis Ende Dezember 2020 zu verlängern und ab Oktober in die 2. Phase zu gehen. Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Mitte Oktober gestellt werden. Alle Details zur Überbrückungshilfe II finden Sie auf unserer Corona-Infoseite.

Wichtig: Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) müssen spätestens bis zum 30. September 2020 gestellt werden. Es ist nicht möglich, nach dem 30. September 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen.

 

10.09.2020 - Rückzahlung Corona-Soforthilfe ausgesetzt / Länder beraten zur Berechnung der Überkompensation

Wer zu viel Soforthilfe erhalten hat, muss sie später wieder zurückzahlen. Dies gilt auch, wenn durch die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuschüssen aus verschiedenen Hilfsprogrammen eine Überkompensation eingetreten ist. Zur Berechnung der Überkompensation führt der Bund aktuell Gespräche mit den Ländern. Über die Einzelheiten hierzu werden wir Sie nach Abschluss der Gespräche informieren.

Bis zur Veröffentlichung der Ergebnisse ist die für den Fall einer Überkompensation festgelegte Verpflichtung zur Rückzahlung der Soforthilfe ausgesetzt.

Aktuelle Infos finden Sie auf der Internetseite der Regierung von Schwaben. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte per E-Mail an: soforthilfe-online@reg-schw.bayern.de.

 

08.09.2020 - 2. Phase der Überbrückungshilfe für die Monate September bis Dezember 2020 beschlossen

Mit der Überbrückungshilfe soll kleinen und mittelständischen Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, für die Monate Juni bis August 2020 (Phase 1) eine  Liquiditätshilfe gewährt werden. Das Programm schließt zeitlich an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung (März bis Mai 2020) an. Das BMWi hat hierzu einen Leitfaden für Antragserfassende veröffentlicht.

Wichtig: Das Ende der Antragsfrist für die Überbrückungshilfe der Phase 1 wurde bis zum 30.9.2020 verlängert. Es ist nicht möglich, nach dem 30. September 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen. Die Auszahlungsfrist für Phase 1 endet am am 30.11.2020. 



Die 2. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge können voraussichtlich ab Oktober gestellt werden. 



Antragsberechtigt sind alle kleinen und mittleren Unternehmen, die in Folge der Corona-Krise ihre Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten. Dieses wird angenommen, wenn die Unternehmen einen Umsatzrückgang von mindestens 60 Prozent in den Monaten April bis Mai 2020 und mindestens 40% in den Monaten Juni, Juli und August im Vergleich zu den Vorjahresmonaten erlitten haben.
Unternehmen die aufgrund der starken saisonalen Schwankung ihres Geschäfts im April und Mai 2019 weniger als 5 Prozent des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, können von der Bedingung des sechzigprozentigen Umsatzrückgangs freigestellt werden.
Bei Unternehmen, die zwischen 1. Juni 2019 und 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, sind die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen.
Das Antragsverfahren wird durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer durchgeführt und über eine digitale Schnittstelle direkt an die EDV der Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. 

Umfassende Informationen und die FAQ's zur Überbrückungshilfe finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums.

 

04.09.2020 - Bundesregierung beschließt beschränkte Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die Bundesregierung hat am 02.09. die von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegte Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) beschlossen.

Grundsätzlich läuft die Antragsfrist zum 30. September 2020 aus. Die beschlossenen Änderungen sehen nun vor, die Aussetzung der Antragspflicht bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern. Diese Verlängerung soll jedoch nur für Unternehmen gelten, die infolge der COVID-19-Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein. Denn anders als bei zahlungsunfähigen Unternehmen bestehen bei überschuldeten Unternehmen Chancen, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden.

Unternehmen, die zahlungsunfähig sind, können dagegen ihre fälligen Verbindlichkeiten bereits nicht mehr bezahlen. Das bedeutet, dass es diesen Unternehmen nicht in ausreichendem Maße gelungen ist, ihre Finanzlage unter Zuhilfenahme der vielfältigen staatlichen Hilfsangebote zu stabilisieren. Um das erforderliche Vertrauen in den Wirtschaftsverkehr zu erhalten, sollen diese Unternehmen daher nicht in die Verlängerung einbezogen werden.

 

01.09.2020 - Reiserückkehrer aus Corona-Risikogebieten

Es gilt eine Corona-Testpflicht für Einreisende aus Risikogebieten, andernfalls drohen Bußgelder. Welche Länder als Risikogebiete gelten, steht auf einer regelmäßig aktualisierten Liste des Robert Koch-Instituts (RKI). 

Gemäß Verordnung der bayerischen Staatskanzlei müssen Einreisende aus Risikogebieten sich für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben und beim Gesundheitsamt melden. Alternativ kann ein negatives Testergebnis vorgelegt werden, das höchstens 48 Stunden alt ist. Das ärztliche Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Staat, den das RKI in eine Liste von Staaten mit hierfür ausreichendem Qualitätsstandard aufgenommen hat, durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor der Einreise nach Deutschland vorgenommen worden ist. 

Der Beschluss den die Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten der Länder am 27.08. gefasst hat sieht vor, dass keine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (kurz: IfSG) gewährt werden soll, wenn eine Quarantäne aufgrund einer vermeidbaren Reise in ein bei Reiseantritt ausgewiesenes Risikogebiet erforderlich wird. 

Sie als Arbeitgeber sind daher nicht verpflichtet, entsprechend § 56 Abs. 5 S. 1 IfSG in Vorleistung zu gehen und die Entschädigung für die Dauer von längstens sechs Wochen, anstelle der zuständigen Behörde, auszuzahlen.

Die bisherige Möglichkeit durch einen Test kurz vor oder nach der Einreise nach Deutschland die Selbstisolation frühzeitig beenden zu können, wird es ab dem 1. Oktober 2020 nicht mehr geben. Eine vorzeitige Beendigung der Selbstisolation wird frühestens durch einen (zweiten) Test ab dem 5. Tag nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet möglich sein.